Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Urkunde werden Sie sich zu einem genau bestimmten Unterhaltsbetrag oder einem Prozentsatz nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet haben. In der Regel ist der Prozentsatz genannt.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2017 sind nach der 6. Einkommensgruppe ( 3.101-3.500 ) oder 128% die 493,00 € zu zahlen.
Sie müssten danach über den genannten Betrag verfügen, damit sich dieser Betrag rechtfertigen würde.
Sie werden die Leistungsfähigkeit prüfen lassen müssen; zumal auch zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.
Sind Sie auch Ihrer jetzigen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig, sind es drei Personen und es kann ohnehin eine Herabstufung in die nächste Stufe vorgenommen werden.
Das Jugendamt wird natürlich die Auskunft über Ihre Einkommenssituation anfordern; aber auch die der Frau. Das dient der Prüfung, ob diese ihren eigenen Unterhalt sicherstellen kann.
Da Sie wohl auch Darlehn für das Haus bedienen müssen, werden auch diese abgefragt. Ein Wohnvorteil wird hier nicht zuzurechnen sein.
Sie sollten auf jeden Fall die Berechnung des Jugendamtes prüfen lassen. Sie müssen auch schnell tätig werden, da Sie bis zu einer Abänderung verpflichtet sind, die Beträge aus der Urkunde zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
21.02.2017 | 12:09
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Weitere Frage:
Inwiefern ist das Einkommen meiner jetztigen Frau für die Berechnung des Unterhalts relevant? Wird dies zum Haushaltseinkommen dazu gerrechnet und dann wohlmöglich ein viel höheres Einkommen angesetzt?
Muss die Mutter meiner unterhaltsberechtigten Kindes auch mal sehen, daß Sie Arbeit findet und sich um sich selber und ihre eigenen Einkünfte kümmern? Und muss sie das auch so explizit wie ich nachweisen - bewerbung WO`? Wann? Absagen? Laufend etc.pp.? Ich meine sie ist doch dann ab 18 genauso unterhaltsverpflichtet wie ich oder?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.02.2017 | 13:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Einkommen Ihrer jetzigen Frau führt bei Ihrer Einkommensberechnung nicht zu einer Erhöhung. Es wird kein "Haushaltseinkommen" gebildet. Es zählt nur Ihr Einkommen.
Die Kindesmutter ist nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichet.
Es handelt sich hier um Minderjährigenunterhalt und den erbringen Sie in Form von Barunterhalt und die KIndesmutter in Form von Betreuungsleistungen. Und aus diesem Grund ist die Kindesmutter nicht verpflichtet noch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aber selbst wenn sie über Einkünfte verfügen würde, sind diese beim Minderjährigenunterhalt inicht zu berücksichtigen.An Ihrer Verpflichtung ändert sich nichts; bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Ab diesem Zeitpunkt erst ist auch die Mutter barunterhaltspflichtig und dann kommt es auch auf ihr Einkommen an. Derzeit kommt es also auf mögliche Einkünfte der Kindesmutter auch gar nicht an.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Kindesmutter derzeit nicht barunterhaltspflichtig ist und das Einkommen Ihrer Frau Ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle