Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gem. § 1570 BGB
kann Betreuungsunterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Kindesbetreuung keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB
ist dann zu entrichten, wenn der Berechtigte durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, so viel eigenes Einkommen zu erwirtschaften, wie ihm finanzielle Mittel nach den ehelichen Lebensverhältnissen zur Verfügung stehen würden.
Der Aufstockungsunterhalt ist als Auffangtatbestand formuliert da es in § 1573 BGB
heißt, dass er beansprucht werden kann, soweit kein anderweitiger Unterhalt verlangt werden kann.
Daher spielt es im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Rolle, ob Sie bislang Betreuungs- oder Aufstockungsunterhalt geleistet haben. Denn dadurch, dass Ihre geschiedene Frau unverschuldet arbeitslos geworden ist, ist die Zahlung in jedem Fall im Wege des Aufstockungsunterhalts aufzustocken.
Daher werden Sie zukünftig mehr Unterhalt an Ihre Ex-Frau entrichten müssen. Die Leistungen, die sie erhält, also ALG-I, später ALG-II, sind aber selbstverständlich anzurechnen.
Grundsätzlich trifft Ihre Frau auch eine Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung, alle zumutbaren Anstrengungen auf sich zu nehmen, um wieder eine angemessene Beschäftigung zu finden. Sollte sie dem nicht nachkommen oder dies nicht nachweisen können, wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet. Dies bewirkt dann, dass Ihre Unterhaltspflicht entsprechend reduziert oder ganz ausgeschlossen werden kann. Hier kommt es dann auf alle Details des Einzelfalles an.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Diese Antwort ist vom 11.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
Mir fehlt die Antwort ob Sie Sozialhilfe bekommt?
Und ob ich so viel mehr Unterhalt leisten muss, damit Sie das gleiche Geld hat, als wenn Sie noch arbeiten würde??
Konkretes Beispiel:
Sie verdient 750 Euro, ich zahle 500 Euro Unterhalt (250€ Kind, 250€ Ex-Frau).
Sie bekommt dann wohl ab nächsten Monat 500€ ALG 1, muss ich dann 250€ mehr Zahlen also 750€?
Wie verhält es sich bei Sozialhilfe (also nach 12 Monaten)
Bekommt Sie überhaupt ALG 2, oder muss ich dann komplett 1250 Euro zahlen (mein Selbstbehalt wäre dann noch nicht erreicht!) Und die ARGE freut sich weil sie nichts zahlen muss?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Höhe des Unterhalts bemisst sich nicht nach den Einkünften, sondern nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Wenn Ihre Ex-Frau nicht arbeitet, haben Sie ihr grds. die Hälfte Ihres Einkommens bzw. 3/7 des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit als Unterhalt zu zahlen. Das ist erst einmal der Grundsatz. Erzielt sie dann Einkünfte, ist dieser Betrag vom Unterhalt abzuziehen.
Fällt ein solches Einkommen wieder weg, besteht wiederum die Pflicht zum Unterhalt in urspr. Höhe.
Daher ist auch eine Bedürftigkeit i.S.d. ALG II nicht gegeben. Voraussichtlich wird Ihre Ex-Frau kein Hartz IV beziehen können, da Sie zum Unterhalt verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt