Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Zunächst einmal darf ich wohl annehmen, dass die Kündigung am 27. Juni (statt 27. Juli) von Ihnen per Einschreiben mit Rückschein verschickt wurde, denn ansonsten könnten Sie bei der mietvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht wirksam zum 30. September kündigen, sondern allenfalls zum 31. Dezember. Ich gehe daher davon aus, dass es sich hier um ein bloßes Versehen handelt.
Wenn Sie also am 27. Juni eine Kündigungserklärung „zum 1. Oktober“ abgegeben haben, so haben Sie zum 30. September wirksam gekündigt. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es nicht erforderlich, dass Sie im Kündigungsschreiben einen Zeitpunkt benennen, zu dem Sie das Mietverhältnis beenden wollen. Wenn Sie einen Termin nennen und dieser stellt sich als falsch heraus, so hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung.
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung nur, dass der Kündigungswille hinreichend zum Ausdruck kommt. Dies ist nach Ihren Schilderungen der Fall. Bei einer falschen Angabe eines Kündigungstermins gilt die Kündigung als wirksam zum nächstmöglichen Termin (vgl. OLG Hamm MDR 1994, 56
). Bei Ihrer Kündigungserklärung ist es offensichtlich, dass Sie zu dem nach dem Mietvertrag nächstmöglichen Termin, dem 30. September, kündigen wollten.
Sie können daher Ihren Vermieter darauf hinweisen, dass Sie die Kündigung als wirksam zum 30. September betrachten und Sie die Wohnung zu diesem Termin räumen werden.
Ihr Vermieter hat kein Recht, die Kündigung nicht zu akzeptieren. Im Übrigen ist eine Kündigungserklärung als so genanntes „einseitiges Gestaltungsrecht“ nicht von der Akzeptanz des Mietvertragspartners abhängig.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass diese Auskunft zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragebeantworter,
erstmal vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort!
Wie Sie der Korrespondenz entnehmen können, sind Datumsangaben nicht gerade meine Stärke, bzw. Zahlendreher mein Steckenpferd – wir hatten selbstverständlich am 27.06. die Kündigung abgeschickt und diese traf laut Rückschein auch am 28.06. beim Vermieter ein. Sehr gut, daß Sie diesen Umstand bei Ihrer Beantwortung antizipiert haben und uns damit umgehend zu etwas mehr Orientierung verholfen haben.
Wir haben den Vermieter bereits mehrfach schriftlich darum gebeten, uns die Kündigung schriftlich zu bestätigen. Uns war zwar bewusst, daß das "einseitige Gestaltungsrecht" gilt, wir wollten nur sicher gehen wegen dem Zahlendreher. Da er sich diesbezüglich leider aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen bedeckt hielt, haben wir ihn dann – wie Sie das ja auch empfehlen – per Einschreiben mit Rückschreiben darauf hingewiesen, daß wir unsere Kündigung zum 30. September als wirksam betrachten und die Wohnung zu diesem Termin räumen werden.
Daß es sich bei Ihrer Antwort lediglich um eine rechtliche "Orientierungshilfe" handeln kann ist mir bewusst. Genau das habe ich gesucht und hiermit bekommen. Danke und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß,
Ihr Fragesteller ohne weitere Fragestellungen
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die nette "Nachfrage" ohne Frage.
Ich wünsche Ihnen für das weitere Vorgehen in Ihrer Angelegenheit viel Erfolg und zunächst einmal ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt