Schwarzarbeit / ungerechtfertigte Unterhaltsansprüche / Sozialhilfebezug

13. September 2011 12:54 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


16:32

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Juli 2010 bin ich von meinem Mann geschieden, auf Unterhaltszahlungen habe ich verzichtet, da mein Exmann im Gegenzug das gemeinsam 1990 gebaute Einfamilienhaus alleine abbezahlt. Ich bin in Teilzeit berufstätig (60%).

Seit 2008 bin ich mit meinem neuen Partner zusammen, wir leben seit September 2009 in einer gemeinsamen Wohnung zusammen mit meinen beiden Kindern (8 und 10 Jahre). Mein Partner ist seit Juli 2011 geschieden, seine Exfrau erhält sowohl für die beiden Kinder (9 und 12 Jahre) als auch für sich Unterhalt in Höhe von € 960. Die beiden waren 18 Jahre verheiratet.

Seine Exfrau arbeitet offiziell nicht, ich weiß aber, dass sie viermal die Woche schwarz in einer Gaststätte in der Küche jobbt und ca. € 1000 verdient, die sie weder bei der Gerichtsverhandlung noch bei Ihrem jetzigen Antrag auf Wohngeld angegeben hat. Sie lebt noch immer in dem während der Ehe angemieteten Haus mit 150 qm, zahlt dort € 930 Kaltmiete und lebt auch sonst auf großem Fuß, während wir uns nicht mal den Urlaub dieses Jahr leisten konnten. Die Krönung ist jetzt, dass das Sozialamt meinen Verdienst und meine Vermögenswerte (also mein Haus, von dem ich nichts habe) anrechnet und meinem Partner seinen Eigenanteil von € 950 auf € 700 kürzen will (oder noch mehr), damit er seiner Exfrau mehr Unterhalt zahlen kann. Wir kommen mit unserem Geld gerade so hin, das wäre für uns eine Katastrophe... Im Übrigen verhindert sie seit drei Jahren erfolgreich, dass er seine Kinder sehen kann. Treffen finden immer nur heimlich statt. Jugendamt und alle relevanten Stellen sind eingeschaltet, das nur am Rande.

Meiner Meinung nach kann das nicht im Sinne der deutschen Rechtssprechung sein. Meine konkreten Fragen nun:

Wo kann ich Frau C. anzeigen? Zollamt Bonn oder vor Ort? Ist es sinnvoller, den Arbeitgeber anzuzeigen und wird sie dann mit „angeklagt"?

Soll ich die offiziellen Stellen wie Amtsgericht, Sozialamt, Rentenversicherung, etc. selbst informieren oder informiert das Zollamt auf meine Anzeige hin die relevanten Stellen?

Wie lange dauert eine Überprüfung in der Regel? Ich möchte verhindern, dass Frau C. durch eine eventuelle Nachfrage des Jobcenters „gewarnt" wird und Ihr dann die Schwarzarbeit nicht nachgewiesen werden kann.

Kann die Höhe des verdienten Schwarzgeldes irgendwie nachgewiesen werden? Z.B. durch Aufrechnung ihrer laufenden Kosten? Nicht, dass sie nachher angibt, dass sie nur heute zufällig hier und nur unentgeltlich oder für wesentlich weniger arbeitet…..

Nach meinem Wissen verliert Frau C. durch Ihre falsche Aussage und den Prozeßbetrug, den sie begangen hat, Ihren kompletten Anspruch auf Unterhalt. Muss mein Partner das einklagen?

Was passiert, wenn Frau C. dort an dem Tag der Überprüfung nicht angetroffen wird (ich kenne die Tage, an denen sie arbeitet, aber es kann ja immer etwas dazwischen kommen)? Habe ich dann mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen?

Kann die Anzeige auch anonym erfolgen oder kann ich verlangen, dass meine Daten nicht weitergegeben werden? Das nur deshalb, da Frau C. uns seit drei Jahren Tag und Nacht mit anonymen Anrufen terrorisiert, mein Auto zerkratzt , brüllend vor der Haustür gestanden hat, etc. Ich habe zwei Kinder, die ich nicht noch mehr ihren Launen aussetzen möchte, daher meine Frage nach der anonymen Anzeige.

Mit freundlichem Gruß

13. September 2011 | 14:07

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Eine Strafanzeige kann bei jeder Polizeidienststelle, beim Zoll - auch vor Ort - oder aber unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Es empfiehlt sich, hierbei bereits zu Beginn möglichst genaue Angaben zu machen (An welchen Tagen arbeitet sie? Seit wann?) und hierzu möglichst Beweismittel zu benennen (z.B. Zeugen, die bestätigen können, dass sie dort arbeitet). Sinnvoll ist es, vorrangig die Frau anzuzeigen. Die Strafanzeige sollte insbesondere auch schon konkret den Vorwurf des (Prozess-)Betruges beinhalten. Natürlich kann die Strafanzeige bereits durch einen Anwalt erstattet werden.

Die Entscheidung über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens - Einleitung und konkrete weitere Maßnahmen - liegt bei der Staatsanwaltschaft. Diese ist Herrin des Verfahrens. Nach der Anzeigenerstattung erfolgt alles Weitere von Amts wegen. Eine seriöse Einschätzung dazu, wie lange das Verfahren dauert oder gar, mit welchem Ergebnis es endet und welche Tatsachen sich beweisen lassen, ist schlechterdings nicht möglich.

Sollte sich ein (Prozess-)Betrug, § 263 StGB , nachweisen lassen, stehen Ihrem Partner Schadensersatzansprüche zu, § 823 Abs. 2 BGB . Der Höhe nach berechnen sich diese danach, in welchem Umfang Ihr Partner aufgrund der falschen Angaben der Gegenseite zu viel geleistet hat, in welchem Umfang er also betrogen worden ist.

Mit einer strafrechtlichen Verfolgung hätten Sie Ihrerseits nur zu rechnen, falls die gegen die Frau erhobenen Vorwürfe falsch wären.

Eine Strafanzeige kann auch anonym erstattet werden.

Wegen des weiter geschilderten Verhaltens können Sie im Übrigen eine Gewaltschutzanordnung gegen die Frau erwirken, § 1 GewSchG . Dies kann sogar im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend gemacht werden, § 214 FamFG . Sie müssen keinesfalls den Telefonterror oder gar persönliche Besuche bzw. Straftaten (Sachbeschädigung) hinnehmen. Im Gegenteil, Sie sollten konsequent für den Schutz und die Durchsetzung Ihrer Rechte kämpfen.


Des Weiteren empfiehlt es sich, dass Ihr Partner einen Rechtsanwalt beauftragt, der insbesondere den Unterhaltsanspruch - unabhängig von den falschen Angaben der Ex-Frau bzw. darüber hinaus gehend - grundsätzlich prüft. Besteht ein solcher Anspruch der Frau selbst (nicht der Kinder, vertreten durch die Frau) im Hinblick auf das Alter der Kinder überhaupt? Weshalb wird eine Erhöhung verlangt? Ist die ARGE/das JobCenter überhaupt berechtigt?


Ich hoffe, Ihnen mit diesem rechtlichen Überblick weiter geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will der vorliegende Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen bzw. Ihrem Partner gerne zur Verfügung.




Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2011 | 16:16

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Huppertz,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mein Problem ist, dass ich zwar einen Zeugen habe, der auch die mehrjährige regelmäßige Schwarzarbeit bezeugen könnte, dies aber vermutlich nicht tun würde, da er mit im selben Haushalt lebt. Wenn Frau C. also bei der Überprüfung nicht angetroffen wird, habe ich nichts in der Hand, was irgendwie nachgewiesen werden könnte. Sie verliert zwar dann vermutlich ihren "Arbeitsplatz", da ihr Arbeitgeber wohl nicht das Risiko eingehen wird, tatsächlich erwischt zu werden, aber für uns heißt das, der Unterhaltsanspruch bleibt weiterhin bestehen und mein Partner kann keinen Schadensersatz geltend machen (würde er vermutlich sowieso nicht). Würden Sie mir troztdem raten, sie anzuzeigen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2011 | 16:32

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage darf ich Ihnen ebenso kurz wie eindeutig beantworten:

Ja, das empfehle ich Ihnen.

Was nach Anzeigenerstattung veranlasst und in Folge dessen festgestellt wird, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Allerdings haben Sie es in der Hand, überhaupt den Anstoß für Ermittlungen zu geben.


Ihren Namen sollten Sie hier unbedingt, in Ihrem eigenen, wohl verstandenen Interesse entfernen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(140)

Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Medizinrecht, Ordnungswidrigkeiten
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER