Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Eine Strafanzeige kann bei jeder Polizeidienststelle, beim Zoll - auch vor Ort - oder aber unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Es empfiehlt sich, hierbei bereits zu Beginn möglichst genaue Angaben zu machen (An welchen Tagen arbeitet sie? Seit wann?) und hierzu möglichst Beweismittel zu benennen (z.B. Zeugen, die bestätigen können, dass sie dort arbeitet). Sinnvoll ist es, vorrangig die Frau anzuzeigen. Die Strafanzeige sollte insbesondere auch schon konkret den Vorwurf des (Prozess-)Betruges beinhalten. Natürlich kann die Strafanzeige bereits durch einen Anwalt erstattet werden.
Die Entscheidung über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens - Einleitung und konkrete weitere Maßnahmen - liegt bei der Staatsanwaltschaft. Diese ist Herrin des Verfahrens. Nach der Anzeigenerstattung erfolgt alles Weitere von Amts wegen. Eine seriöse Einschätzung dazu, wie lange das Verfahren dauert oder gar, mit welchem Ergebnis es endet und welche Tatsachen sich beweisen lassen, ist schlechterdings nicht möglich.
Sollte sich ein (Prozess-)Betrug, § 263 StGB
, nachweisen lassen, stehen Ihrem Partner Schadensersatzansprüche zu, § 823 Abs. 2 BGB
. Der Höhe nach berechnen sich diese danach, in welchem Umfang Ihr Partner aufgrund der falschen Angaben der Gegenseite zu viel geleistet hat, in welchem Umfang er also betrogen worden ist.
Mit einer strafrechtlichen Verfolgung hätten Sie Ihrerseits nur zu rechnen, falls die gegen die Frau erhobenen Vorwürfe falsch wären.
Eine Strafanzeige kann auch anonym erstattet werden.
Wegen des weiter geschilderten Verhaltens können Sie im Übrigen eine Gewaltschutzanordnung gegen die Frau erwirken, § 1 GewSchG
. Dies kann sogar im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend gemacht werden, § 214 FamFG
. Sie müssen keinesfalls den Telefonterror oder gar persönliche Besuche bzw. Straftaten (Sachbeschädigung) hinnehmen. Im Gegenteil, Sie sollten konsequent für den Schutz und die Durchsetzung Ihrer Rechte kämpfen.
Des Weiteren empfiehlt es sich, dass Ihr Partner einen Rechtsanwalt beauftragt, der insbesondere den Unterhaltsanspruch - unabhängig von den falschen Angaben der Ex-Frau bzw. darüber hinaus gehend - grundsätzlich prüft. Besteht ein solcher Anspruch der Frau selbst (nicht der Kinder, vertreten durch die Frau) im Hinblick auf das Alter der Kinder überhaupt? Weshalb wird eine Erhöhung verlangt? Ist die ARGE/das JobCenter überhaupt berechtigt?
Ich hoffe, Ihnen mit diesem rechtlichen Überblick weiter geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will der vorliegende Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen bzw. Ihrem Partner gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Huppertz,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mein Problem ist, dass ich zwar einen Zeugen habe, der auch die mehrjährige regelmäßige Schwarzarbeit bezeugen könnte, dies aber vermutlich nicht tun würde, da er mit im selben Haushalt lebt. Wenn Frau C. also bei der Überprüfung nicht angetroffen wird, habe ich nichts in der Hand, was irgendwie nachgewiesen werden könnte. Sie verliert zwar dann vermutlich ihren "Arbeitsplatz", da ihr Arbeitgeber wohl nicht das Risiko eingehen wird, tatsächlich erwischt zu werden, aber für uns heißt das, der Unterhaltsanspruch bleibt weiterhin bestehen und mein Partner kann keinen Schadensersatz geltend machen (würde er vermutlich sowieso nicht). Würden Sie mir troztdem raten, sie anzuzeigen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage darf ich Ihnen ebenso kurz wie eindeutig beantworten:
Ja, das empfehle ich Ihnen.
Was nach Anzeigenerstattung veranlasst und in Folge dessen festgestellt wird, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Allerdings haben Sie es in der Hand, überhaupt den Anstoß für Ermittlungen zu geben.
Ihren Namen sollten Sie hier unbedingt, in Ihrem eigenen, wohl verstandenen Interesse entfernen.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt