Verweigerung der Mietzahlung

8. August 2006 18:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Freundin und Ich sind seit September 2005 Mieter in einer
Wohnung und wollten zum 01.07.2006 die Wohnung kündigen. Die Mietkaution liegt bei 3 Kaltmieten i.H.v. 1404 Euro.
Die Kündigungsfrist beläuft sich auf 3 Monate. Da wir in der Frist keine passende Wohnung gefunden haben wollten wir diesen Vertrag verlängern auf 2 Monate also bis zum 31.08.2006.

Daraufhin hat uns der Vermieter durch seine Sekräterin erklärt, dass dieses möglich sei,wir müssten nur eine Vereinbarung verfassen. Diese wurde von uns erstellt und an den Vermieter gesendet, doch der Vermieter wollte diese nicht unterschreiben.

Auf tel. Nachfrage wurde seitens seiner Sekräterin versichert,
dass es in Ordnung gehe und der Vermieter diese Vereinbarung nicht unterschreibe, weil sie Ihm nicht "eindeutig genug ist."

Wir haben das akzeptiert. Haben auch die Miete für den Juli gezahlt, verweigern aber die Zahlung der Miete für den letzten Monat nämlich den August 2006 weil wir das Geld für unsere jetzige Wohnung als Kaution brauchen, wir haben Ihn darauf verwiesen, dass er auf unsere Kaution zurückgreifen kann.

Er droht uns jetzt mit dem Anwalt wenn wir bis Ende der Woche nicht zahlen. Was tun? Gibt es einen vertragliche Grundlage?

Mfg

8. August 2006 | 19:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

der Vermieter ist nicht verpflichtet auf die Mietkaution zurückzugreifen.

Diese ist zwar zum einen für Fälle gedacht, in denen Mieter die Zahlung des Mietzinses nicht vornehmen, der Vermieter hat jedoch einen separaten Anspruch auf Erfüllung und Zahlung des Mietzinses. Diesen kann er dann auch gerichtlich geltend machen.

Würde er sich an der Kaution bedienen, steht dem Vermieter zudem solange ein Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution zu, bis das Mietverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet worden ist.

Sie werden also nach Ihrer Vereinbarung mit dem Mieter den Mietzins für August 2006 zahlen müssen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung gegeben zu haben!

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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