Arbeitsplatz

| 18. August 2011 13:48 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

ich bin seit 2001 als EDV Systemadministrator (Angestellter des Landes Niedersachsen) tätig. Im Mai 2010 wurde bei mir ein Knorpelschaden (linkes Kniegelenk) festgestellt. Eine Fortbewegung war nur unter großen Schmerzen möglich, so dass ich mich einer Knie OP unterziehen mußte. Diese wurde im September 2010 durchgeführt. Leider kam es nach OP und anschließender Reha Maßnahme noch sehr lange zur Schwellung des Knies und damit zu weiterer Arbeitsunfähigkeit, die von Mai 2010 bis zum 30.06.2011 andauerte. Gemäß Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber trat ich am 01.07.2011 meinen Jahresresturlaub an, der am 15.08.2011 endete. Beim Arbeitsantritt am 16.08.2011 stand ich vor vollendeten Tatsachen. Mein Arbeitsplatz war mit einem anderen Mitarbeiter besetzt, und die Reparaturen von Geräten werden seit Mai 2011 von einem externen Verein wahrgenommen, mit dem mein Arbeitgeber einen entsprechen Vertrag geschlossen hatte. Seitdem kein Büroplatz mit Telefon (ehemaliges Büro) mehr, und mir wurde bedeutet, ich könne ja im Nachbargebäude eine andere Tätigkeit ( Erstelung von Broschüren ) übernehmen. Muß ich diesem Treiben tatenlos zusehen?

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst kommt es hier auf die inhaltliche Ausgestaltung Ihres Arbeitsvertrages bzw. der darin genannten Tätigkeit und insbesondere des Arbeitsortes an. Wurde mit Ihnen insoweit vertraglich vereinbart, dass Sie einen bestimmten Arbeitsplatz, also den bisherigen erhalten, haben Sie aufgrund des Arbeitsvertrages auch einen Anspruch auf diesen. In diesem Fall hätte Ihnen der Arbeitgeber mit seiner derzeitigen, von Ihnen geschilderten Weisung nicht die von ihm geschuldete Arbeit zugewiesen mit der Folge, dass Sie diese nicht geschuldete Arbeit verweigern könnten. Ferner wäre es in diesem Fall möglich, Klage vor dem Arbeitsgericht auf vertragsgemäße Beschäftigung bzw. Feststellung einer nicht geschuldeten Arbeitspflicht zu erheben (vgl. z.B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az: 1 Sa 51/06 ).

Findet sich hingegen keine diesbezügliche Regelung im Arbeitsvertrag, handelt es sich bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes um eine Weisung des Arbeitgebers kraft dessen gesetzlich gegebenen Direktionsrechtes. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einseitig Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung bestimmen darf. Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers unterliegen dann aber zumindest noch der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB . Ob die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes insoweit der Billigkeit entspricht, könnte bei Bedarf ebenfalls gerichtlich überprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht (vgl. z.B. BAG Urteil vom 23.06.1993, Az: 5 AZR 337/92 ) vertritt dazu die Auffassung, dass auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts grundsätzlich befugt ist, den Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers zu ändern, diese Maßnahme billigem Ermessen entsprechen muss, wobei im Rahmen einer Überprüfung alles wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig angemessen zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen sollten Sie aber noch bedenken, dass Sie unter Umständen wegen eines Wegfalls Ihres bisherigen Arbeitsplatzes gegebenenfalls auch mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen, sofern Sie mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung bezüglich der Art und Weise Ihrer weiteren Beschäftigung finden.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Bewertung des Fragestellers 23. August 2011 | 20:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?