Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn die bestehen bleibenden Grundpfandrechte an dem gesamten Grundstück bestellt waren, belasteten sie beide Miteigentumsanteile in voller Höhe. Daher kann ich keinen Fehler des Rechtspflegers bei der Berücksichtigung der bestehend bleibenden Rechte zu 100% auf den zu versteigernden Miteigentumsanteil erkennen.
Allerdings werden die bestehend bleibenden Grundpfandrechte bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen sein bzw. einen Anspruch im Innenverhältnis der Miteigentümer gem. § 426 BGB
begründen. Diesen Fragen waren bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH: Anrechnung einer Eigentümergrundschuld des Ersteigerers auf seinen Erlösanteil bei Teilungsversteigerung, NJW 1984, 2527
; BGH: Zeitpunkt für den Ausgleich unterschiedlicher Belastungen bei der Zwangsversteigerung, NJW 1983, 2449
).
Ob ein solcher Anspruch in Betracht kommt, kann anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht geprüft werden und wäre, auch vom Umfang der damit verbundenen Rechtsfragen her, eher Gegenstand einer separaten Begutachtung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Anfrage, die mir bei der ersten Klärung meiner Problematik geholfen hat. Ich habe diese Anfrage vor allem mit dem Ziel gestellt, überzeugende Argumente für eine Zuschlagsbeschwerde zu finden, die ich in den nächsten Tagen einreichen möchte.
Dabei möchte ich Bezug nehmen auf die "bestehenbleibenden Rechte". In der beim Amtsgericht angelegten Akte habe ich eine widersprüchliche Situation vorgefunden. Auf Anfrage des Rechtspflegers schickte die Bausparkasse, die einen deutlich höheren Anteil an den "bestehenbleibenden Rechten" einnimmt als die Bank(die sich nicht geäußert hat), dem Rechtspfleger folgendes Schreiben:
"...teilen wir mit, daß wir vermutlich Löschungsbewilligung für die zu unseren Gunsten eingetragene Grundschuld erteilt und diese dem/den Eigentümer/n ausgehändigt haben.
Unterlagen stehen uns nicht mehr zur Verfügung, da die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Wir machen deshalb aus dem Grundpfandrecht keine Ansprüche mehr geltend.
Wir sind mit der Auszahlung an den nunmehr aus der Grundschuld Berechtigten sowie mit dem Erlöschen des Grundpfandrechtes einverstanden."
Obwohl also die Bausparkasse dem Rechtspfleger mitgeteilt hat, dass sie aus dem Grundpfandrecht keine Ansprüche mehr geltend machen will, werden für die Bausparkasse im Grundbuch immer noch "bestehenbleibende Rechte" geführt und bei der Zwangsversteigerung berücksichtigt (und dadurch die 5/10-Grenze und die 7/10-Grenze in dramatischer Weise gedrückt!).
Wie kann ich diese paradoxe und für mich schädliche Situation bei der Argumentation für eine Zuschlagsbeschwerde berücksichtigen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, daß diese von Art und Umfang über eine Nachfrage zum Ausgangsfall weit hinausgeht und vielmehr eine gänzlich neue Frage darstellt. Wie ich sehe, haben Sie dies auch bereits bedacht und die Frage als solche neu eingestellt.
Ich kann mich den Ausführungen des Kollegen Böhler nur anschließen. Ohne Einsichtnahme in die Unterlagen ist schwer erkennbar, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, so daß ich Ihnen empfehlen möchte, einen Anwalt mit der konkreten Prüfung des Sachverhaltes anhand sämtlicher Unterlagen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann