Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten. Es stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
1. Zum einen besteht die Möglichkeit eine Abwicklung über das Kaufrecht und Mängelgewährleistung vorzunehmen.
Maßgeblich hierbei ist ob die Mängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Dies ist bei einem "Verkauf im Kundenauftrag" möglich. Allerdings wenn das Geschäft nicht als Umgehungsgeschäft zu werten ist. Ein solches liegt vor, wenn ein Händler die Mängelgewährleistung unzulässig ausschließen will. Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Ein Umgehungsgeschäft kann regelmäßig dann angenommen wenn der Händler das wirtschaftliche Risiko trägt.Also der Händler oder "beauftragende Kunde". Trägt der Händler das wirtschaftliche Risiko kann man nicht von einem "echten Verkauf im Kundenauftrag" ausgehen. Der Händler muss für die Mängelgewährleistung einstehen. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Händler regelmäßig, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Kaufpreis unabhängig vom Verkauf des Fahrzeugs bekommen soll. Der Nachweis ist hier im Einzelfall zu führen. Ein Indiz kann der Geldeingang beim Auftraggeber sein. Hier sollte Kontakt zum Vorbesitzer aufgenommen werden. Das hier das Formular des Händlers genutzt wurde ist zunächst unerheblich.
Wenn ein echter Verkauf im Kundenauftrag vorliegt muss darüber hinaus die Mängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen sein.
Ist dies nicht der Fall haben Sie einen Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug. Mangelfrei bedeudet,dass der Mangel bei Gefahrübergang (regelmäßgig die Abholung) vorgelegen haben muss. In den ersten 6 Monaten greift eine Beweislastumkehr die davon ausgeht, dass der Mangel bereits vorgelegen hat.
Man kann nun den Händler oder Vorbesitzer zur Nachbesserung auffordern oder wenn dieser ernsthaft ablehnt den Rücktritt erklären.
Sollte die Mängelgewährleistung ausgeschlossen sein, besteht noch die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn er über wesentliche Eigenschaften getäuscht hat. Ein vorhandener Getriebeschaden ist eine solche Eigenschaft. Die Anfechtung hat aber u.U. nur Erfolg, wenn der Vorbesitzer die Täuschung kannte. Der Nachweis einer arglistigen Täuschung ist schwierig, aber möglich.
2. Eine weitere Möglichkeit ist Schadensersatz vom Händler über § 823 II BGB
i.V.m. 263 StGB
zu fordern. Hierfür muss sich der Händler des Betruges strafbar gemacht haben. Eine Betrugsstrafbarkeit könnte hier im Verschweigen des Getriebeschadens und der Vorspiegelung des technisch einwandfreien Zustands liegen.
Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Händler vom Getriebeschaden wusste. Ob die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolg hat hängt von der Kenntnis des Vorbesitzers ab. Die Strafbarkeit wegen Betrugs muss rechtskräftig festgestellt werden.
Fechten Sie vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an und weisen Sie ggf. auf den Verdacht - und mehr ist es hier nicht - einer Betrugsstrafbarkeit hin. Es besteht nur der Verdacht einer Straftat, mehr noch nicht.
Sofern die Mängelgewährleistung nicht ausgeschlossen wurde verlangen Sie die Nachbesserung.
Abschließend weise ich darauf hin, dass diese Plattform lediglich eine erste Einschätzung liefern kann und nicht geeignet ist eine ausführliche anwaltliche Beratung zu ersetzen. Die erstellte Antwort ist maßgeblich von den zur Verfügung gestelllten Informationen abhängig.
Stellen Sie ggf. Nachfragen. Sollten keine Nachfragen bestehen akzeptieren Sie bitte die Antwort
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
Rechtsanwalt
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Kanzlei Rungen und Coll.
(angestellter Rechtsanwalt)
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Fax: 0365 - 8255511
Vielen Dank erstmal für die schnelle Hilfe,
Im Kaufvertrag steht gekauft wie gesehen und unter den Mängeln sind nur Hagelschaden und Kratzer genannt worden. Wie gesagt es wurde uns mündlich zugesagt der Wagen sei inordnung leider steht dieses nicht im Vertrag.
Was kann ich jetzt am besten versuchen ?
Ich werde auch versuchen.
Rücktritt vom Vertrag immer schriftlich ist das richtig ? Gibt es eine besondere Frisst bei Autos?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage die ich gerne beantworte wie folgt:
"Gekauft wie gesehen" wird durch die Rechtsprechung als umfassender Gewährleistungssauschluss gewertet.
Hierauf kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Es ist hier zu prüfen, ob die Mängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde (siehe oben) oder tatsächlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Dann ist der Ausschluss unwirksam. Versuchen Sie Kontakt mit dem Vorbesitzer aufzunehmen und zu erfahren welche Vereinbarungen zwischen ihm und Händler getroffen wurden. Wann erhielt der Vorbesitzer das Geld? Vor dem Verkauf durch den Händler oder erst danach? Wenn er das Geld schon vorher bekommen hat spricht einiges dafür, dass das Risiko der Händler trägt und der Ausschluss ungültig ist.
Das der Händler den Mangel arglistig verschwiegen hat müssen Sie ihm nachweisen. Sie sind in dem Fall Zeuge, dass der Händler bestätigte, das dass Fahrzeug i.O. sei. Es kann davon ausgegangen werden,dass der Händler das Fahrzeug geprüft hat und ihnen den Mangel verschwiegen hat. Das dies nicht im Vertrag fomuliert ist schadet nicht. Sie sind allerdings in der Beweispflicht, haben aber 1 Zeugen (je nachdem, Sie oder Ihre Freundin).
Fordern Sie die Nacherfüllung (also Reparatur). Sie müssen dem Verkäufer die Möglichkeit geben dies selbst zu erledigen. Sollten Sie vorschnell eine andere Werkstatt beauftragen, führt dies u. U. zu einer Freistellung des Verkäufers.
Weigert sich der Verkäufer die Reparatur zu übernehmen treten Sie vom Kaufvertrag zurück.
Rein vorsorglich sollten Sie neben dem Rücktritt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären und darüber hinaus Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten geltend machen. Weisen Sie auf den Verdacht einer Straftat hin.
Das Geld sollten Sie zurückbehalten. Es birgt allerdings das Risiko, dass Sie Zinsen auf das Geld zahlen müssen wenn Sie einen ggf. stattfindenden Rechtsstreit verlieren.
Machen Sie alle Erklärungen schriftlich, am Besten vorab per Fax oder per Einschreiben. Im Fall der Mängelgewährleitung müssen Sie vor Rücktritt erst die Nacherfüllung verlangen. Erst wenn diese der Händler ernsthaft verweigert , können Sie wirksam den Rücktritt erklären. Die Anfechtung ist parallel möglich.
Die Frist für eine Anfechtung ist 1 Jahr. Die Frist für Rücktritt 3 Jahre.
Abschließend weise ich darauf hin, dass diese Plattform lediglich eine erste Einschätzung liefern kann und nicht geeignet ist eine ausführliche anwaltliche Beratung zu ersetzen. Die erstellte Antwort ist maßgeblich von den zur Verfügung gestelllten Informationen abhängig.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
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