Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bevor man eine Aussage dazu machen kann, ob ein Betrug vorliegt und ob Sie aus diesem Grund berechtigt sind, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB
anzufechten, müsste man den schriftlichen Kaufvertrag kennen.
2.
Da Sie das Fahrzeug von einem Händler, also einem gewerblichen Verkäufer, erworben haben, kann der Händler die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzen. Ein Gewährleistungsausschluss ist aber möglich, wenn der Käufer als Gewerbetreibender auftritt.
Mithin ist zu prüfen, wie Sie gegenüber dem Händler aufgetreten sind: als Verbraucher oder als Gewerbetreibender.
Ihre Sachverhaltsschilderung ist in diesem Punkt nicht ganz eindeutig. In dem Kaufvertrag, den Ihnen der Händler zugeschickt hatte, gab es wohl eine Vereinbarung, die einen Gewährleistungsausschluss beinhaltete mit der Begründung, es handele sich um ein Händlergeschäft. Telefonisch hatte der Händler Ihnen mitgeteilt, dass das Fahrzeug nur an Gewerbetreibende verkauft werden könne. Aus Ihrer Schilderung, dass Sie ein Kleingewerbe angemeldet hätten, schließe ich, dass Sie dies dem Händler mitgeteilt hatten und dass Sie deshalb als Gewerbetreibender das Fahrzeug kaufen wollten. In diesem Punkt bin bedarf der Sachverhalt aber noch der Aufklärung.
Wenn Sie gegenüber dem Händler geäußert haben, Sie seien Freiberufler oder Gewerbetreibender, wäre einen Gewährleistungsausschluss jedenfalls rechtlich zulässig.
3.
Sie schreiben, Sie hätten dem Verkäufer mitgeteilt, dass Sie, bevor Sie das Fahrzeug kaufen würden, ein Gebrauchtwagengutachten vom TÜV wünschten. An der Erstellung dieses Gutachtens haben sie sich mit 200,00 € beteiligt.
Hier wäre zu klären, wann Sie den Kaufvertrag unterschrieben haben, damit geprüft werden kann, wann der Kauf bezüglich des Fahrzeugs zustandegekommen ist. Dieser wichtige Gesichtspunkt lässt sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts leider nicht eindeutig erkennen. Wohl entnehme ich Ihrer Beschreibung, dass der TÜV-Bericht an die von Ihnen genannte Werkstatt gesandt worden ist und dass Sie sich dann mit der Werkstatt beraten haben. Sie sagen, anschließend, also nach der Beratung mit Ihrer Werkstatt, hätten Sie das Fahrzeug gekauft. Vermutlich haben Sie also dann den Kaufvertrag abgeschlossen.
4.
Aufgrund der Werkstattprüfung wird man wohl davon auszugehen haben, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Inwieweit die Beschädigung an der Schürze vorne rechts rechtlich relevant ist, kann ich nicht beurteilen, da man diesbezüglich nähere Angaben benötigte. Dass das Fahrzeug aber nicht in Deutschland zugelassen werden kann, ist, wenn es in Deutschland zugelassen werden sollte, ein schwerwiegender Fehler des Fahrzeugs.
Ein Betrug setzt voraus, dass der Händler Sie getäuscht hat. Wenn zum Beispiel dem Händler anlässlich der Verkaufsgespräche oder aufgrund anderer Anhaltspunkte bekannt war oder bekannt sein musste, dass Sie das Fahrzeug in Deutschland zulassen wollten, hätte der Händler Sie getäuscht, wenn er Ihnen verschwiegen hätte, dass das Fahrzeug in Deutschland nicht zulassungsfähig sei. Sie sind daraufhin einen Irrtum unterlegen, weil Sie angenommen hatten, das Fahrzeug in Deutschland zulassen zu können. Aufgrund dieses Irrtums haben Sie das Fahrzeug gekauft und dadurch auch einen Vermögensschaden erlitten, weil Sie einen Kaufpreis gezahlt haben ohne einen reellen Gegenwert, nämlich ein in Deutschland zulassungsfähiges Fahrzeug, zu erhalten.
Wenn meine Sichtweise des Sachverhalts mit den tatsächlichen Gegebenheiten wie es zum Kaufvertrag gekommen ist, übereinstimmt, gehe ich davon aus, dass der Händler den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB
verwirklicht hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 BGB
(arglistige Täuschung) sind mit den Tatbestandsvoraussetzungen für den Betrug identisch. Das heißt, Sie könnten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die Rechtsfolge einer Anfechtung ist, dass der Kaufvertrag von Anfang an als nichtig angesehen werden muss. D.h., Sie geben das Fahrzeug zurück und der Händler erstattet Ihnen den Kaufpreis. Im übrigen haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch, also einen Anspruch auf Erstattung der Kostenbeteiligung für die Erstellung des TÜV Gutachtens.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.04.2017
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18:08
Antwort
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