Zusicherung der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten und Amtsarzt

| 4. August 2011 23:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss

Guten Tag,

folgende Situation liegt vor.
Mit einem Grad der Behinderung von 30 habe ich einen Antrag auf Gleichstellung gestellt um meine Einstellungschancen im öffentlichen Dienst zu erhöhen. Ich bekam eine Zusicherung der Gleichstellung von der AA und habe mich damit beworben und eine Stelle erhalten. Zum 01.09. (Arbeitsbeginn) werde ich laut AA dann gleichgestellt.

Zuvor muss ich noch zur amtärztlichen Untersuchung zwecks der Einschätzungen der Voraussetzung für eine Verbeamtung. Mit einer Gleichstellung und guten Fachgutachten ist dies meist möglich. Die Untersuchung findet aber noch vor dem 01.09 statt. Erst danach bekomme ich meinen Arbeitsvertrag, den ich dann dem AA vorlegen muss, um endgültig eine Gleichstellung zu bekommen. (Die müssen sich ja absichern.)

Frage:
Reicht es aus, dass ich die Zusicherung der Gleichstellung mit zum Amtsarzt nehme. Wird dieser mich dann im Grunde genommen, wie einen Gleichgestellten sehen und dementsprechend eine Einschätzung treffen?
Oder bekomme ich Probleme, da ich ja formal erst ab 01.09. gleichgestellt bin und er mich somit anders bewertet, wie ein nicht Gleichgestellter?

Vielen Dank für die Hilfe.

Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

<<Reicht es aus, dass ich die Zusicherung der Gleichstellung mit zum Amtsarzt nehme. Wird dieser mich dann im Grunde genommen, wie einen Gleichgestellten sehen und dementsprechend eine Einschätzung treffen?
Oder bekomme ich Probleme, da ich ja formal erst ab 01.09. gleichgestellt bin und er mich somit anders bewertet, wie ein nicht Gleichgestellter? >>

Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht und die Voraussetzungen für die Gleichstellung vorliegen, wirksam.

Bedenken müssen Sie aber als Gleichgestellter hinsichtlich einer Verbeamtung, dass Sie als Behinderter nach der derzeitigen Sachlage dergestalt begutachtet werden müssten, dass eine Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten 5 Jahre nicht wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz, Az.: 7 K 623/04 ).

Diese medizinische Prognose stützt sich v.a. auf die Stellungnahme des Amtsarztes.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 190,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1 , S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2011 | 00:44

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung :)

Trotzdem muss ich jetzt nochmal ganz "dumm" nachfragen.

In einem Merkblatt zur Zusicherung der Gleichstellung der Agentur für Arbeit steht:

Welche Nachteile hat die Zusicherung gegenüber der Bewilligung der Gleichstellung?
Keine. Die Gleichstellung wird ab Einstellung erteilt, sodass der Arbeitgeber die Gleichstellung ab dem ersten Arbeitstag nutzen kann. Die dann erteilte Gleichstellung hat die gleichen Wirkungen wie eine sofort erteilte Gleichstellung; sie ist rechtlich gleichwertig.

Frage nochmal:
Reicht es also, dass ich das Blatt über die Zusicherung zur Gleichstellung mit zum Amtsarzt nehme oder leider nicht?

Danke nochmal. :)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2011 | 11:59

Sehr geehrter Fragensteller,

zu Ihrer Nachfrage:

Ihr aktueller Stand ist, dass die Gleichstellung „zugesichert" wurde. Die (formelle) Bewilligung entfaltet seine Wirkung erst am ersten Arbeitstag.

Die Zusicherung konnte von der AA erfolgen weil (wovon ich ausgehe) ein Feststellungsbescheid nach § 69 SGB IX z.Z. der Antragstellung vorlag.
Mit der Beurteilung sind Sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, § 2 Abs. 3 SGB IX .

Im Gleichstellungsverfahren prüft die Agentur für Arbeit, ob eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB XI zu erfolgen hat. Wird die Gleichstellung ausgesprochen, wird sie mit dem Tag des Eingangs des Antrags – also rückwirkend - , falls die Gleichstellungsvoraussetzungen für den gesamten Zeitraum vorgelegen haben, wirksam.

Die Agenturen für Arbeit können neben der Gleichstellung auch eine Zusicherung der Gleichstellung für einen geeigneten Arbeitsplatz aussprechen. Diese Zusicherung der Gleichstellung ist von den Bezirksregierungen und nachgeordneten Stellen, im gesamten Einstellungsverfahren wie eine Gleichstellung zu behandeln.

Dies ergibt sich zudem auch aus einer grammatikalischen Auslegung des § 68 Abs. 2, S. 2 SGB IX – wenn die Gleichstellung mit dem Tag des Antrags wirksam wird, kann für eine Zusicherung bei Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen nichts gegenteiliges gelten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. August 2011 | 23:04

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