Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Der Straftatbestand des Betruges, wäre dann einschlägig, wenn Sie den Laptop in Kenntnis des Man-gels - hier Heißwerden und fehlende Tasche - angeboten und in der Folge verkauft hätten, um hier-durch einen höheren Kaufpreis zu erzielen, ohne den Käufer zuvor über die Mängel aufzuklären.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass eben dies nicht der Fall war.
Allerdings ist es natürlich trotzdem möglich, dass Sie Ihr zweiter Käufer anzeigt und die Ermittlungs-behörden gegen Sie Ermittlungen einleiten.
Allerdings ist das Verhalten Ihres Verkäufers strafrechtlich relevant. Denn das Drohen mit Erstattung der Strafanzeige für den Fall, dass Sie seinem Verlangen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, nicht nachkommen, stellt eine Nötigung dar.
Aufgrund des fehlenden Haftungsausschlusses hat der Verkäufer Gewährleistungsrechte. Danach können Sie den Mangel beheben oder eine mangelfreie Sache liefern. Das dahingehende Wahlrecht steht dem Käufer zu.
Ein Rücktrittsrecht, welches die Rückabwicklung des Kaufvertrages zur Folge hätte, ist erst dann ge-geben, wenn die vom Käufer verlangte Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder von Ihnen verweigert wird. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist dann gegeben, wenn diese zweimal erfolglos versucht wurde.
Ich kann Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen, dass Sie die Nacherfüllung verweigerten bzw. dass diese zweimal erfolglos versuchten. Aus diesem Grunde kann ich kein Rücktrittsrecht des Käufers erkennen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Ich danke Ihnen für die Antwort, sie klärt sehr gut auf.
Eine Frage stellt sich mir noch: Das Gerät wurde bis zum Tag des ersten Verkaufs benutzt und wurde NICHT heiß. Wenn ich den Artikel unter Erstattung des Kaufbetrages zurücknehme und er in der Zwischenzeit tatsächlich defekt ist, wer kommt für diesen Schaden auf, bzw. wer muss die Reparaturkosten übernehmen?
Sehr geehrter Fragessteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur ursprünglichen Antwort.
Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen der Nachfrage ist leider so nicht möglich. Denn Ihre Nach-frage stellt keine inhaltliche Nachfrage zu meiner Antwort dar, es handelt sich vielmehr um einen neu-en Sachverhalt.
Gemäß Ihrer Schilderung gehe ich allerdings davon aus, dass Ihrerseits Gewährleistungsansprüche gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt