Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Lärmschutzmaßnahmen können Sie den Nachbarn nur verpflichten, wenn Ihnen ein entsprechender Unterlassungs- bzw. Störungsbeseitigungsanspruch gegen diesen zusteht. Ein solcher Anspruch könnte sich aus den §§ 823
, 1004 BGB
ergeben, wenn durch den Lärm des Nachbarn die Nutzbarkeit Ihres Grundstückes eingeschränkt oder ein Eingriff in die Gesundheit Ihrer Familie besteht. Ein Anspruch wäre aber ausgeschlossen, wenn Sie die Eingriffe dulden müssten. Eine solche Duldungspflicht kann sich in Ihrem Fall aus § 906 BGB
ergeben:
Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift lauten wie folgt:
§ 906 [1] Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Es wird also darauf ankommen, ob der Eigentümer des Nachbargrundstückes die in den gesetzlichen Regeln normierten Lärmgrenzwerte einhält. In Ihrem Fall wird es auf die Einhaltung der Werte der VDI 2058 Bl. 1 und der TA-Lärm ankommen. Die dort genannten Immissionswerte orientieren sich aber am Charakter des von der Immission betroffenen Gebietes. Diese Abstufung rechtfertigt sich daraus, dass die subjektiv empfundene Lärmbelastung auch von der Einstellung zur jeweils vorhandenen Lärmquelle abhängig ist und daher die Geräuschbelästigung im reinen Wohngebiet anders empfunden wird, als in einem Gewerbe- oder Mischgebiet, in dem der Anlieger von vornherein mit derartigen Belästigungen rechnen wird.
Der TA-Lärm kommt aufgrund von § 906 Abs. 1 S. 3 eine Regelwirkung zugunsten der Unwesentlichkeit der Lärmimmission zu, soweit die dort festgelegten Werte nicht überschritten werden. Werden sie überschritten, so ist grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen.
Um den Nachbarn erfolgreich in Anspruch zu nehmen, werden Sie zunächst feststellen lassen müssen, ob die in der TA Lärm festgelegten Werte überschritten werden, da Sie andernfalls den Lärm dulden müssen. Zur Feststellung werden Sie ein Gutachten einholen müssen, welches natürlich Kosten verursachen wird. Aus diesem Grund empfiehlt sich, ggf. zunächst das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen - andernfalls werden Sie um die Einholung eines Gutachtens, welches vorzugsweise im gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren erfolgen sollte, nicht herumkommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
danke für die promte Antwort.
Aus der Antwort kann ich leider nicht erkennen welche Einschränkung durch die in Absatz 1 aufgeführte Bemerkung " nutzbar für den Betriebsinhaber" bedeutet und wie die Gusundheitsbeeinträchtigung ( Frage 2 )meiner Frau zu bewerten ist.
Vielleicht können Sie mit hierzu noch etwas sagen.
Könnten Sie ggf. auch anwaltliche Schritte einleiten ( oder besser ein Kollege vor Ort ) und welche Aussicht auf Erfolg hätte das, bzw. welche Kosten würden zunächst entstehen.
Könnten wir event. sogar gezwungen werden auszuziehen ?
Vielen Dank im Voraus
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mir ist nicht verständliuch, auf welche Einschränkung Sie verweisen. Wenn der Lärm, der vom Nachbargrundstück ausgeht, die Nutzbarkeit Ihres Grundstückes mehr als unwesentlich einschränkt, haben Sie einen Unterlassungsanspruch. Wesentlich sind alle Lärmbelästigungen, die über die gesetzlichen Grenzwerte hinausgehen. Werden diese jedoch eingehalten, führt auch die Gesundheitsbeeinträchtigung Ihrer Frau nicht dazu, daß die Störung wesentlich ist, da Sie in einem Mischbetrieb leben und dies zu berücksichtigten sein wird.
Gerne kann ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen - einen Kollegen vor Ort werden Sie aber sicherlich auch im Verzeichnis von 123recht.net finden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann