Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Richtig ist, dass es für eine Kündigung in der Probezeit für die Wirksamkeit derselben keines Grundes bedarf. Erkennt der Arbeitgeber Ungereimtheiten, so ist es ihm möglich, vorbehaltlich der gesetzlichen Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Die Frage im vorliegenden Fall ist jedoch, ob mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag wirksam eine Probezeit vereinbart werden konnte. Hintergrund ist, dass nach Ihren Sachverhalstschilderungen zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis ebenso mit Probezeit vereinbart gewesen war, dieses wohl nun nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überging.
Mit Urteil vom 23.9.1976, Anzeichen 2 AZR 309/75
entschied das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 KSchG
, dass die Wartezeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes von sechs Monaten auch dann als erfüllt gilt, soweit zunächst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, dieses in nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überging. Zwar betrifft dieses Urteil nicht unmittelbar die Frage danach, inwieweit eine Probezeit wirksam vereinbart werden konnte. Mit Blick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht jedoch anerkennt, dass der Arbeitnehmer nach nahtlosem Übergang eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis den Kündigungsschutz im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes anerkennt, wird hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass auch die Vereinbarung einer Probezeit unwirksam sei. Hierbei kann mit §§ 307 BGB
argumentiert werden, soweit es sich um einen Formulararbeitsvertrag handelt, der als Allgemeine Geschäftsbedingung für eine Vielzahl von Fällen durch den Arbeitgeber vorformuliert wurde und mit dem Arbeitnehmer nicht weiterverhandelt worden ist. Eine Probezeit dient dem Wortlaut nach der Erprobung des Arbeitnehmers. Einer solchen Erprobung bedarf es jedoch nicht mehr, soweit der Arbeitnehmer bereits vorab in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand. Etwas anderes kann nur dann gelten, soweit ihnen nunmehr mit unbefristetem Arbeitsvertrag andere Aufgaben als bisher übertragen werden sollen.
Bleibt der Tätigkeitsbereich jedoch der selbe, so ist unter Vergleich auf vorgenanntes Urteil davon auszugehen, dass die vereinbarte Probezeit wohl unwirksam ist. Erfolgt trotzallem eine Kündigung innerhalb der Probezeit, so sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, zumal Sie auch bei bestehender Schwangerschaft Kündigungsschutz nach §9 MuSchG
genießen. Die Argumentation wird hierbei darauf hinauslaufen, dass eine Probezeitkündigung nicht möglich war, da eine Probezeit nicht wirksam vereinbart werden konnte, da vorab bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, welches nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überging, die Erprobung des Arbeitnehmers damit nicht mehr notwendig war und zudem Kündigungsschutz nach §9 MuSchG
besteht.
Hinsichtlich Ihrer Frage danach, ob sie Auskunft über die Schwangerschaft dem Arbeitgeber gegenüber geben müssen, kommt es darauf an, inwieweit der Umstand, schwanger zu sein, maßgeblich Ihre Arbeit beeinflusst. Beispielsweise eine in einer Radiologie tätige Krankenschwester ist selbstverständlich verpflichtet, dem Arbeitgeber über die Schwangerschaft Auskunft zu erteilen, da der Arbeitgeber diesbezüglich einen Schonplatz einzuräumen hat.
Aus diesseitiger Sicht bestehen keine Gründe, eine bestehende Schwangerschaft zu verschweigen. Gegen eine Probezeitkündigung könnte nach bisherigem Stand und auf Grundlage Ihrer bisherigen Sachverhaltsschilderung erfolgreich vorgegangen werden und Sie genießen Kündigungsschutz nach §9 MuSchG
, soweit Sie Schwanger sind.
Ich weise daraufhin, dass Sie im Falle einer Kündigung und im Falle dessen, dass der Arbeitgeber nicht weis, dass Sie schwanger sind, dem Arbeitgeber binnen 2 Wochen die Schwangerschaft mitteilen müssen, da Sie nur im Falle der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft Kündigungsschutz genießen. Teilen Sie dem Arbeitgeber binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung nicht Ihre Schwangerschaft mit, so verlieren Sie den Kündigungsschutz nach §9 MuSchG
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Schwangerschaft in Probezeit
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Arbeitsrecht
Hallo liebe Frau Schwuchow,
ich habe momentan einen neuen Arbeitsvertrag vor mir liegen. Dieser ist unbefristet und hat eine Probezeit von & Monaten. Ich arbeite in dem Betrieb schon 1 Jahr und mein Vertrag wurde nun von einer Befristung zur Unbefristung. Leider habt der Vorstand noch einmal eine 6 monatige Probezeit mit rein genommen. :-( Ich habe auch schon nach gefragt ob man nicht die Probezeit weg lassen könnte, da ich ja diese schon vor einem Jahr mal hatte und mir jetzt echt blöd vor komme. Darauf hin habe ich nur zur Antwort bekommen, dass dies der Vorstand so beschlossen hat und man nun nix mehr daran ändern könnte. So nun aber mal zu meiner eigentliche Frage. Ich wollte mit meinem Lebenspartner Anfang September mit der Nachwuchszeugung beginnen. Aber was nun, wenn ich ja noch Probezeit habe? Also ich mache mir nun Gedanken ob wir dies nicht noch verschieben sollten, weil ich ja vielleicht gekündigt werden könnte. Ich habe große Angst davor meine Arbeit zu verlieren, denn ich wollte nach dem Jahr Babypause schon dort wo ich jetzt arbeite weiter arbeiten. Können die mich einfach kündigen, da man ja in der Probezeit ohne Gründe gekünndigt werden kann und auch innerhalb von 2 Wochen? Dann frag ich mich ob bzw. wann ich es meinem Arbeitgeber den sagen sollte das ich schwanger bin (fals es so sein sollte und überhaupt klappt)? Ich weiß echt nicht so recht wie ich mich verhalten soll. Vielen Dank schon einmal, dass Sie sich die Zeit für mich genommen haben.
LG
Arbeitgeber Arbeitgeber Probezeit Kündigen schwanger
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Vielen Lieben Dank für Ihre Antwort und Hilfe. Dies hat mir sehr weiter geholfen.
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