Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, auch Weisungsrecht genannt, versteht man das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen konkretisieren zu können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst das Direktionsrecht das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher auszugestalten (BAG 7.12.2000 – 6 AZR 444/99
). Dies betrifft Zeit, Ort, Inhalt und Art und Weise der zu leistenden Arbeit.
Schranken findet das Direktionsrecht durch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Wenn dort also ein bestimmter Arbeitsort vereinbart wäre, so könnte eine "Versetzung" nicht einfach durchgesetzt werden. Wenn der Arbeitsort allerdings nicht so konkret bestimmt ist, dann werden Sie sich der Weisung des Arbeitgebers nicht widersetzen können, ohne arbeitrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Hinzu kommt, dass die Änderung des Arbeitsortes nur vorübergehend sein soll und die Zumutbarkeitsschwelle daher eher niedrig anzusetzen ist.
Da sich auch das Arbeitsverhältnis zu dem " Unternehmen" nicht ändert, werden Sie die vorübergehende Änderung des Arbeitsortes im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers wohl leider akzeptieren müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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