Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
Besteht keine Einfriedungspflicht, so hat der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks gleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks einzufrieden, wenn
- von seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert oder gemildert werden können, und
- die Einfriedung zulässig ist.
Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der oben bezeichneten Art zu errichten.
Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der eben genannten Einfriedungsart.
Bietet die Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen.
Soweit zum Nachbarrecht.
Ob hier eine Einfriedung nach dem öffentlich-rechtlichen Baurecht zulässig ist, hängt in erster Linie von einem etwaigen Bebauungsplan und dessen Festsetzungen ab.
Ansonsten kann es nach meiner erst Recherche auch notwendig sein, ggf. zumindest ein vereinfachtes Baugenehmigungs- bzw. anzeigeverfahren einzuleiten, Sie sollten sicherheitshalber beim Bauamt nachfragen.
Zu Ihrem konkreten Fall:
Um nicht die eigene Kosten- und Unterhaltslast für die Einfriedung zu haben, rate ich Ihnen an, Ihren Nachbarn auf Errichtung/Verbesserung einer eigenen Einfriedung zu seinen Kosten in Anspruch zu nehmen, denn letztlich ist er Störer im Sinne
- des Nachbarrechts (Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz);
- im Sinne des Zivilrechts (§ 1004 BGB
);
- und nicht zuletzt im Sinne des öffenlich-rechtlichen Ordnungs- bzw. Sicherheitsrechts;
Bezüglich Letzterem können Sie die Ordnungsbehörden wegen der Hundegefahr einschalten.
Nach der brandenburgischen Hundehalterverordnung, § 1 Halten von Hunden, gilt:
Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung).
Sie haben insofern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreies Einschreiten der Ordnungsbehörde im Rahmen der staatlichen Gefahrenabwehr.
Vielleicht ließe sich auch auf diesem Wege etwas unternehmen.
Denn alles andere würde wie gesagt zu Ihrem eigenen Kostennachteil gehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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