Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Die von Ihnen genannte Ordnungswidrigkeit ist noch nicht verjährt.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 AMG
kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO geahndet werden, vgl. § 97 Absatz 3 AMG
.
In Ihrem Fall verjährt die Ordnungswidrigkeit erst in drei Jahren, da sie eine Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 EURO vorsieht, vgl. § 31 Absatz. 2 Nr.1 OWiG
.
Somit wird ein Hinweis auf die Verfolgungsverjährung nicht erfolgreich sein.
2.
Offensichtlich wurde „nur" die Begehung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, da eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 EURO (Höchstmaß eines Verwarnungsgeldes) ausgesprochen wurde.
Diese Verwarnung wird nur dann wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche gezahlt wurde, vgl. § 56 Absatz 2 S.1 OWiG
.
Ist die Verwarnung wirksam, tritt eine Sperre für weitere Ahndungen ein, d.h. für die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit darf weder eine weitere Verwarnung noch ein Bußgeldbescheid erlassen werden, vgl. § 56 Absatz 4 OWiG
.
Sollte die Verwarnung dahingegen ignoriert werden, ist sie unwirksam. Die Behörde kann das ausgebliebene Verwarnungsgeld nicht im Sinne von § 95 OWiG
beitreiben, andere ähnliche Maßnahmen sind unzulässig.
Allerdings kann die Behörde die begangene Ordnungswidrigkeit weiterhin ein Bußgeldverfahren einleiten und daraufhin ein Bußgeldbescheid erlassen. Hinzu kommen in der Regel weitere Kosten durch Gebühren (mind. 20 EURO) und Auslagen, vgl. § 107 OWiG
. Das Bußgeld kann somit insgesamt höher sein als das Verwarnungsgeld.
3.
Der Umstand, dass in der Verwarnung der Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit fälschlich auf November 2011 datiert ist, kann ein Irrtum der Behörde sein, den sie allerdings durch erneute Prüfung der Akten korrigieren kann.
Sollte die Behörde eine Korrektur des Datums nicht vornehmen können, kann sie diesen Sachverhalt mit falschem Begehungszeitpunkt weder mit einer Verwarnung noch mit einem Bußgeld ahnden.
Sollte also der Hinweis auf den falschen Begehungszeitpunkt erfolgen und deshalb das Verwarnungsgeld nicht bezahlt werden, kann die Behörde im Bußgeldverfahren die Tatzeit erneut ermitteln und nach erfolgter Korrektur ein (u.U. höheres) Bußgeld erlassen.
Letztendlich wird eine Akteneinsicht nähere Erkenntnis darüber bringen, ob es sich bei der Zeitangabe um einen (leicht) korrigierbaren Irrtum der Behörde handelt.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten?
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Abdul-Karim Alakus
Folgender "Tatbestand" ist gegeben:
Im Juni 2011 wurde (zugegebenermaßen) eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 73
69, 73
, 97 AMG
). Die zollamtliche Benachrichtigung erfolgte im September/Oktober 2011 (Hinweis auf Beschlagnahmung, Vernichtung).
Im Juli 2012, also über ein Jahr nach der "Tat" erging eine Verwarnung des Regierungspräsidiums X mit Verwarnungsgeld (35 Eur). In dieser Verwarnung ist der Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit auf November 2011 datiert ("Ihnen wird vorgeworfen, am x.x.... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben"). Die Verwarnung gibt die Möglichkeit, zu diesem Vorfall Stellung zu nehmen.
Frage:
Welche Reaktion ist anzuraten: a) der Hinweis darauf, dass im November 2011 aus nachweisbaren Gründen keine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, b) der Hinweis auf die Verjährung (die nach OWiG § 31
dann beginnt, wenn die Handlung beendet ist - das war somit im Juni 2011 - und bei dieser Geringfügigkeit bei 6 Monaten liegen dürfte), oder c) Ignorieren der Verwarnung?
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die antwort war sehr ausführlich, sehr klar und verständlich geschrieben und sehr hilfreich - vielen dank!
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