Steuerstrafverfahren / Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg

23. Juni 2011 13:56 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde


Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischen 2007 und 2009 habe ich (Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland) in Luxemburg gearbeitet. Zudem habe ich ein kleines Nebengewerbe.

Seit 2007 erledigt mein Steuerberater bzw. dessen Angestellte meine Buchhaltung, Steuererklärung, Gewinnermittlung und alles was dazu gehört.

Nachweisbar wussten mein Steuerberater sowie dessen Angestellte, dass ich in Luxemburg arbeite. Die luxemburgische Steuererklärung haben sie nicht gemacht.

U.a. habe ich folgende eMail von meinem Steuerberater aus dem Jahr 2008: "... ob Du Deine Steuererklärung überhaupt in Lux. abgeben musst, müssen wir anhand des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen erst prüfen. Ist veranlasst! ...".

Für mich war die Sache damit erledigt.

Nun ist es so, dass mein Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen mich eingeleitet hat, "weil der Verdacht besteht, dass ich vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht habe und dadurch Einkommenssteuer in Tateinheit mit Solidaritätszuschlag für 2007 und 2008 verkürzt haben."

Begründung:
"Sie haben 2007 und 2008 neben Ihren inländischen gewerblichen Einkünften auch Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg bezogen ohne diese in Ihrer ESt. anzugeben. Diese ... sind in Deutschland zwar steuerfrei, sind aber zur Bemessung des pers. Steuersatzes bei der deutschen Steuer als Progressionseinkünfte anzusetzen."

Es geht um eine Steuerschuld für beide Jahre über ca. 2.840,- EUR.

Weiter ist geschrieben ...
"Da die Folgen der Tat gering sind und die Schwere der Schuld einer Einstellung gem. $153a StPO nicht entgegensteht, beabsichtige ich, das gegen Sie anhängige Strafverfahren durch Zahlung einer Auflage abzuschließen."

Die Einstellung wird mir gegen eine Zahlung von 2.500,- EUR angeboten.

Ich halte nochmal kurz fest:
- Mein Steuerberater hat für 2007 und 2008 bei der Erstellung meiner Steuererklärung mein luxemburgisches Einkommen vergessen anzugeben. Ich habe dies aus Unwissenheit nicht bemerkt.
- Ich hatte "mein Leben lang" immer einen Steuerberater, damit mir eben so etwas oder andere Schwierigkeiten NICHT passieren.
- Mein Steuerberater weißt eine Schuld von sich.
- Gegen die Festsetzung meiner nachzuzahlenden Steuern in Höhe von ca. 2.840,- EUR habe ich keinen Einspruch erhoben, da dies "wohl stimmen wird" (Aussage meines Steuerberaters).
- Ich möchte die 2.500,- EUR "Strafe" zur Einstellung des Strafverfahrens nicht bezahlen, da ich mir selbst KEINER Schuld, vor allem vorsätzlicher Natur, bewusst bin.
- Gegen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens habe ich noch eine Einspruchsfrist bis zum 28.06.

Nun meine Fragen:
1) Meines Wissens nach wird ein luxemburgisches Einkommen in einer Anlage bei der deutschen Steuererklärung mit angegeben? Gehört es zum Handwerkszeug eines Steuerberaters (bei Wissenheit über die lux. Arbeitsstelle seines Mandanten), an das Doppelbesteuerungsabkommen zu denken und dies bei der Steuererklärung zu berücksichtigen?
2) Kann ich meinen Steuerberater für anfallende Unkosten, "Strafzahlungen", etc. in Regress nehmen?
3) Welche Vorgehensweise empfehlen Sie mir?


Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Mit freundlichen Grüßen

23. Juni 2011 | 14:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Gehört es zum Handwerkszeug eines Steuerberaters (bei Wissenheit über die lux. Arbeitsstelle seines Mandanten), an das Doppelbesteuerungsabkommen zu denken und dies bei der Steuererklärung zu berücksichtigen?

Eindeutig Ja.

2) Kann ich meinen Steuerberater für anfallende Unkosten, "Strafzahlungen", etc. in Regress nehmen?

Diese Möglichkeit besteht:
siehe z.B. BGH, Urteil vom 15. 4. 2010 - IX ZR 189/09 :
"Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen."

auch

BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95 (Hamm):
"Ein Steuerberater, der es durch einen von ihm erteilten Rat oder durch die von ihm veranlaßte unzutreffende Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge verschuldet, daß gegen seinen Mandanten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld verhängt wird, kann verpflichtet sein, jenem den darin bestehenden Vermögensschaden zu ersetzen."

3) Welche Vorgehensweise empfehlen Sie mir?

Sie sollten Ihren Anspruch beim Steuerberater geltend machen. Dieser verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung. Ich empfehle Ihnen, in der Sache durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Ich stehe gerne hierzu zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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