Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Gehört es zum Handwerkszeug eines Steuerberaters (bei Wissenheit über die lux. Arbeitsstelle seines Mandanten), an das Doppelbesteuerungsabkommen zu denken und dies bei der Steuererklärung zu berücksichtigen?
Eindeutig Ja.
2) Kann ich meinen Steuerberater für anfallende Unkosten, "Strafzahlungen", etc. in Regress nehmen?
Diese Möglichkeit besteht:
siehe z.B. BGH, Urteil vom 15. 4. 2010 - IX ZR 189/09
:
"Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen."
auch
BGH, Urteil vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95
(Hamm):
"Ein Steuerberater, der es durch einen von ihm erteilten Rat oder durch die von ihm veranlaßte unzutreffende Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge verschuldet, daß gegen seinen Mandanten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld verhängt wird, kann verpflichtet sein, jenem den darin bestehenden Vermögensschaden zu ersetzen."
3) Welche Vorgehensweise empfehlen Sie mir?
Sie sollten Ihren Anspruch beim Steuerberater geltend machen. Dieser verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung. Ich empfehle Ihnen, in der Sache durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Ich stehe gerne hierzu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht