Hallo, in einem sozialgerichtlichen Verfahren geht es um die Erhöhung des Regelsatzes SGB XII wegen Übergröße.
Das Sozialgericht berlangt nun eine umfassende und uneingeschränkte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber allen Ärzten, Sozialversicherungsträgern und Behörden.
Schriftsätzlich und telefonisch habe ich gebeten, mir genau mitzuteilen, um welche Auskünfte es geht um die Entbindung soweit erforderlich, einzuschränken. Ausserdem habe ich schriftsätzlich um einen exakten Beweisbeschluss gebeten, weil nicht zu erkennen ist, wieso ich so umfangreich v.d.Schweigepf. entbinden soll. Telefonisch erklärte das Gericht, dies würde immer gemacht, damit das Gericht ggfls. Daten anfordern kann ohne extra zu fragen
Das Sozialgericht liest offenbar meine die Schriftsätze nicht und schickt immer wieder die entsprechenden Formulare ohne Kommentar zu.
Frage:
Muss ich eine derartig umfassende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Sozialgericht Dortmund erteilen obwohl der Sachverhalt eine Notwendigkeit nicht erkennen läßt? Muss das Sozialgericht auf meinen Antrag hin (Beweisbeschluss?) reagieren und den Antrag vor dem Urteil bescheiden?
Mit Gruß Jesa
Gem. § 103 SGG
erforscht das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Sozialgericht ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Die Entscheidung, ob medizinische Informationen eingeholt werden sollen oder nicht, trifft somit das Sozialgericht unabhängig von Ihrem schriftsätzlichen Vortrag.
Da aus Ihrer Frage nicht ersichtlich, weshalb die Entbindungserklärung nicht abgegeben werden sollte, empfehle ich, die Erklärung abzugeben und die entsprechenden Formulare vollständig ausgefüllt an das Sozialgericht zu übersenden.
Ich hoffe, Ihre Frage abschliessend bearbeitet zu haben.