Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die auf der Grundlage Ihrer mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten möchte:
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung eines Ausländers ist im Staatsangehörigkeitengesetz geregelt. In Ihrem Fall ist insbesondere § 9 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nr. 2 StAG einschlägig, die ich mir erlaube als Anlage beizufügen lautet:
§ 9 StAG
(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1.
sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
2.
gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.
§ 8 Absatz 1 Nr. 2:
1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. ....
2.
keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53
, 54
oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,
....
Die §§ 53
, 54
und 55 Abs. 2 Nr. 1
- 4 Aufenthaltsgesetz statuieren Ausweisungsgründe. Auch die erlaube ich mir zu Ihrer Information beizufügen:
§ 53 Zwingende Ausweisung
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2
des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125
des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
§ 54 Ausweisung im Regelfall
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
§ 55 Ermessensausweisung
(1) ...
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
....
In Ihrem Fall könnten grundsätzlich als Ausweisungsgründe §§ 53 Nr. 1
, 54 Nr. 1 oder
55 Abs. Nr. 2 Aufenthaltsgesetz in Betracht kommen. Ob diese jedoch tatsächlich einschlägig werden, kann nur der Verlauf der weiteren Ermittlungen zeigen. Als Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift könnten hier vor allem §§ 95
- 97 AMG
in Betracht kommen. Allerdings müsste Ihrem Mann vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden und sodann ein Urteil mit der o. g. Mindest-Freiheitsstrafe gefällt werden. Nach Ihren Schilderungen halte ich eine Verurteilung Ihres Mannes jedoch für nicht sehr wahrscheinlich, so dass auch ein Ausweisungsgrund nicht gegeben sein dürfte. Der einzige ihn möglicherweise belastende Umstand sind anscheinend nur die Bankvorgänge. Dies wäre in jedem Falle genauer zu prüfen!!!! Eine verlässliche Einschätzung kann daher nur nach einer Akteneinsicht in die ERmittlungsakten gegeben werden, die nur ein Rechtsanwalt beantragen kann. Diese Prüfung kann innerhalb dieses Portals nicht geleistet werden. Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Gern bin ich bereit, die weitere Prüfung (Akteneinsicht etc.) vorzunehmen, wenn Sie dies wünschen. In diesem Falle bitte ich um eine kurze Nachricht.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
Tel. 0341 / 3032 8891
e-mail: Rechtsanwaeltin.Kirschkowski@gmx.de
Hat das Ermittlungsverfahrung einen Einfluss auf die Niederlassungserlaubnis (unbefristet).
Ferner wurden auf seinem Smartphone sämtliche Informationen des für Ebay genutzen Emailkontos gefunden, als die bei der Hausdurchsuchung vom Computer sichergestellten Daten ausgewertet wurden.
Wie wirkt sich Ihrer Meinung nach, dieses auf das Einbürgerungsverfahren aus?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
das ERmittlungsverfahren kann sich nur insoweit negativ auf das Einbürgerungsverfahren auswirken, als die Entscheidung über den gestellte Antrag bis zum Abschluss der Ermittlungen aufgeschoben werden könnte. Zumindest soweit kein Ausweisungsgrund nach §§ 53
, 54
oder 55 Abs. 2 Nr. 1
- 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (siehe hierzu Antwort oben)und der Antrag möglicherweise deshalb abgelehnt würde.
Mit freundlichen gRüßen
Diane Kirschkowski
RAin