Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Wenn eine Ware verkauft wird, ein Kaufpreis erlang wird, aber die Ware nicht versandt wird (und dies von vornherein so geplant ist), liegt ein Betrug vor, § 263 StGB
.
Die Frage ist letztlich, ob die Ware hier versandt wurde. Wenn dies der Fall war, werden Sie nicht umhin kommen, einen Nachweis hierfür zu erbringen. Andernfalls werden die Strafverfolger, die offenbar bereits aktiv sind, nicht locker lassen. Trotz der allgemeinen Unschuldsvermutung kann es durchaus sein, dass Ihnen ansonsten der behauptete Versand lediglich als Schutzbehauptung ausgelegt wird und eine Verurteilung möglich wird. Aber es wird auf die Einzelheiten ankommen, die Sie ja auch schildern.
Sie sollten sich überlegen, ob Sie Ihre Interessen nicht lieber über einen Anwalt Ihres Vertrauens wahrnehmen lassen. Der sollte bei weiteren etwaigen Anhörungen, die entlastenden Punkte nach Studium der Ermittlungsakte sorgfältig vorbringen. Sie sollten den Ablauf bei den Behörden keineswegs unterschätzen!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Diese Antwort ist vom 18.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hinrichs,
vielen Dank vorerst für Ihre erste Einschätzung.
Meine Nachfrage richtet sich an die Herkunft des Käufers.
Inwieweit ist von England aus ein Einschreiten der Polizei überhaupt möglich?
Kann die deutsche Polizei aufgrund des Hinweises eines deutschen Bekannten des englichen Käufers tätig werden?
Wäre ein streitiges Verfahren in dieser Höhe von ca. 300 € zwischen England und Deutschland überhaupt sinnvoll bzw. möglich?
Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte. Zunächst einmal sind in Europa die Polizeibehörden untereinander verpflichtet, sich Amtshilfe zu gewähren. Außerdem können auch deutsche Behörden tätig werden, soweit ihnen Anhaltspunkte für Straftaten bekannt werden. Sinnvoll wäre ein derartiges Verfahren wohl nicht, allerdings auch bei derartig geringen Werten eine Strafbarkeit gegeben und dementsprechend verfolgen die Behörden dies auch. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt.
Hochachtungsvoll