Zahlung für kommerzielle Verwendung einer Übersetzung aus dem Netz

18. Juni 2011 02:06 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Abdul-Karim Alakus

Ich habe vor Jahren eine Übersetzung (ca 3 DIN A4-Seiten) angefertigt, die auch im Internet zusammen mit dem Originaltext und mit Zustimmung des Ursprungstext-Autors publiziert wurde. Diese Übersetzung wurde nun von einem geweblichen Anbieter mehrfach bei eBay verwendet, dazu hat er meine Urheberschaft aus dem Text getilgt und nur den ursprünglichen Autor des Originaltextes stehen gelassen. Ich mache keine gewerblichen Übersetzungen und kann keinen konkreten Schaden eindeutig beziffern.
Dennoch habe ich meine Übersetzungsleistungen dem unautorisierten Verwender dieses Textes in Rechnung gestellt.(dreistelliger EURObetrag je Verwendung, kräftiger Rabatt bei schneller Zahlung).

Antwort erhielt ich von einem Anwalt, der die Vertretung des Verwenders behauptet, aber nicht (etwa durch Vollmacht) nachweist.

Dieser erkennt keine Rechtsgrundlage für die Kostenpflichtigkeit der Verwendung meiner Texte. Sein Mandant habe keinen Auftrag erteilt, von daher gebe es auch nichts abzurechnen. Den Quellenhinweis unter der Übersetzung im Netz: "Der Artikel stammt von (ausländische Quelle) der die Übersetzung und Übernahme (...) erlaubt hat" interpretiert er dahingehend, dass auch die Übernahme der Übersetzung ausdrücklich erlaubt sei. Daher möchte er die Angelegenheit als erledigt ansehen. Vorsorglich droht er noch, bei "Weiterungen" gegen mich sowie den Betreiber der Webseite vorzugehen. Dort glaubt er Rechtsverstöße festzustellen, die aber nicht weiter benannt werden.

Ich sehe das - auch mit Blick auf §3 UrhG bisher anders ;-)

Daraus ergeben sich zwei Fragen
1. Welche konkreten Rechte habe ich? Kann ich überhaupt die Verwendung meines Textes in Rechnung stellen (und den Betrag dann frei festlegen) und/oder kann (nur) eine Betrafung des Rechteverletzers erwirkt werden?
2. Für wie erfolgsversprechend halten Sie die Strategie, statt des RA erneut den unbefugten Verwender meines Textes anzuschreiben, ihm das Hintertürchen der fehlenden Vollmacht zu öffnen, ihm aber gleichzeitig anzukündigen, dass, falls er sich das Anwaltsschreiben wirklich zu eigen macht, von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen wird und unverzüglich neben dem Rechnungsbetrag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung über Rechtsbeistand eingefordert wird?

Falls die folgende Frage durch den Einsatz nicht gedeckt erscheint, lassen Sie die Beantwortung gerne weg:
3. mit welchen Kostengrößen habe ich zu rechnen, wenn ich dann folgende Korrespondenz (Abmahnung?) ebenfalls einem Anwalt überlasse?

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, ist auch die von Ihnen angefertigte Übersetzung als selbständiges Werk gemäß § 3 UrhG urheberrechtlich geschützt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Ihre Übersetzung mittels eines Computerprogramms vorgenommen wurde. Insoweit würde es keine persönliche Schöpfung darstellen.

2.
Als Urheber der Übersetzung haben Sie gegen den Rechtsverletzer einen Beseitigungs-, Unterlassungs, sowie Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG . Die unerlaubte Verwertung Ihrer Übersetzung ist gemäß § 106 Abs. 1 UrhG zudem strafbar. Damit die Strafverfolgungsbehörde einschreitet, müssten Sie eine Strafanzeige gegen den Rechtsverletzer stellen.

Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt u.a. ein Verschulden beim Rechtsverletzer voraus. Dies liegt vor, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Vorsätzlich handelt jemand, wenn er die Rechtsverletzung wissentlich und willentlich herbeiführt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, vgl. § 276 Abs. 2 BGB .

Eine weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass Ihnen ein Schaden entstanden sein muss. Es kommen hierbei drei Berechnungsmethoden in Betracht:

- Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr

Die beiden letztgenannten Berechnungsmethoden werden in § 97 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG ausdrücklich genannt.

Die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr ist die am häufigsten angewendete Methode zur Berechnung eines Schadens bei Urheberrechtverletzungen.
Der Schaden wird dabei auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Bei eine unerlaubten Verwertung eines Textes, richtet man sich in der Regel nach der Anzahl der enthaltenen Zeichen, des Zeitraums der unerlaubten Verwertung und bei einer Onlineverwertung zudem auf Zugriffszahl auf die Webseite.

3.
Die von Ihnen erwähnte Vorgehensweise, zunächst noch mal den Rechtsverletzer zu kontaktieren und ihn aufzufordern, die Urheberrechtsverletzungen einzustellen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist sinnvoll und halte dies nicht zuletzt aufgrund § 97a Abs. 1 UrhG als ein gebotenes Handeln.

4.
Ich empfehle Ihnen, bereits jetzt einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Dies stellt für Sie vor allem eine Zeitersparnis dar. Schließlich hat ein Anwaltsschreiben fast immer eine andere Wirkung. Die Kostenhöhe ist bei einer außergerichtlichen Vertretung verhandelbar. Das Honorar wird sich aber an Zeit und Aufwand richten.
Eine erste Einschätzung liegt bei 250,- EUR inkl. MwSt.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Bearbeitung Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.
Sie können mir dann sämtliche Unterlagen per E-Mail zukommen lassen. Ihr jetziger Einsatz wird dem oben genannten Betrag angerechnet.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2011 | 00:38

Sehr geehrter Herr Alakus,
ich war ja baff, wie schnell Sie sich der Sache angenommen haben - Danke.
Schönen Dank auch für das Angebot der kostenfreien Nachfrage.
Hier kommt sie:
Muss eine Privatperson bei der Rechnungsstellung eine Form wahren?
Die Gegenpartei hält mich offensichtlich für einen Unternehmer (sie beruft sich auf fehlende Form der Rechnung nach §14 UStG ) ;-)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2011 | 10:48

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich sind nur solche Personen zur Einhaltung einer Rechnungsform verpflichtet, die für ihre Umsätze steurpflichtig sind.

§ 14 UStG bezieht sich dabei auf Unternehmer, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Es kommt dabei nicht auf die Absicht an, einen Gewinn zu erzielen. Nach der vorgenannten Norm ist jede Tätigkeit gewerblich oder beruflich, wenn sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist.

Sollten Ihre Übersetzungsdienste nachhaltig im Sinn des § 14 UStG sein und der Erzielung von Einnahmen dienen, rate ich Ihnen, die Rechnungsform einzuhalten. Weitere Hinweise hierfür finden Sie auf folgender Seite:

http://www.online-rechnungen.de/

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

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