Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, ist auch die von Ihnen angefertigte Übersetzung als selbständiges Werk gemäß § 3 UrhG
urheberrechtlich geschützt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Ihre Übersetzung mittels eines Computerprogramms vorgenommen wurde. Insoweit würde es keine persönliche Schöpfung darstellen.
2.
Als Urheber der Übersetzung haben Sie gegen den Rechtsverletzer einen Beseitigungs-, Unterlassungs, sowie Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG
. Die unerlaubte Verwertung Ihrer Übersetzung ist gemäß § 106 Abs. 1 UrhG
zudem strafbar. Damit die Strafverfolgungsbehörde einschreitet, müssten Sie eine Strafanzeige gegen den Rechtsverletzer stellen.
Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG
setzt u.a. ein Verschulden beim Rechtsverletzer voraus. Dies liegt vor, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Vorsätzlich handelt jemand, wenn er die Rechtsverletzung wissentlich und willentlich herbeiführt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, vgl. § 276 Abs. 2 BGB
.
Eine weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass Ihnen ein Schaden entstanden sein muss. Es kommen hierbei drei Berechnungsmethoden in Betracht:
- Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr
Die beiden letztgenannten Berechnungsmethoden werden in § 97 Abs. 2 Satz 2
und 3 UrhG ausdrücklich genannt.
Die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr ist die am häufigsten angewendete Methode zur Berechnung eines Schadens bei Urheberrechtverletzungen.
Der Schaden wird dabei auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Bei eine unerlaubten Verwertung eines Textes, richtet man sich in der Regel nach der Anzahl der enthaltenen Zeichen, des Zeitraums der unerlaubten Verwertung und bei einer Onlineverwertung zudem auf Zugriffszahl auf die Webseite.
3.
Die von Ihnen erwähnte Vorgehensweise, zunächst noch mal den Rechtsverletzer zu kontaktieren und ihn aufzufordern, die Urheberrechtsverletzungen einzustellen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist sinnvoll und halte dies nicht zuletzt aufgrund § 97a Abs. 1 UrhG
als ein gebotenes Handeln.
4.
Ich empfehle Ihnen, bereits jetzt einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Dies stellt für Sie vor allem eine Zeitersparnis dar. Schließlich hat ein Anwaltsschreiben fast immer eine andere Wirkung. Die Kostenhöhe ist bei einer außergerichtlichen Vertretung verhandelbar. Das Honorar wird sich aber an Zeit und Aufwand richten.
Eine erste Einschätzung liegt bei 250,- EUR inkl. MwSt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Bearbeitung Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.
Sie können mir dann sämtliche Unterlagen per E-Mail zukommen lassen. Ihr jetziger Einsatz wird dem oben genannten Betrag angerechnet.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Sehr geehrter Herr Alakus,
ich war ja baff, wie schnell Sie sich der Sache angenommen haben - Danke.
Schönen Dank auch für das Angebot der kostenfreien Nachfrage.
Hier kommt sie:
Muss eine Privatperson bei der Rechnungsstellung eine Form wahren?
Die Gegenpartei hält mich offensichtlich für einen Unternehmer (sie beruft sich auf fehlende Form der Rechnung nach §14 UStG
) ;-)
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind nur solche Personen zur Einhaltung einer Rechnungsform verpflichtet, die für ihre Umsätze steurpflichtig sind.
§ 14 UStG
bezieht sich dabei auf Unternehmer, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Es kommt dabei nicht auf die Absicht an, einen Gewinn zu erzielen. Nach der vorgenannten Norm ist jede Tätigkeit gewerblich oder beruflich, wenn sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist.
Sollten Ihre Übersetzungsdienste nachhaltig im Sinn des § 14 UStG
sein und der Erzielung von Einnahmen dienen, rate ich Ihnen, die Rechnungsform einzuhalten. Weitere Hinweise hierfür finden Sie auf folgender Seite:
http://www.online-rechnungen.de/
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.