Feuchtigkeitsindikator am Handy = keine Garantie ?

| 16. Juni 2011 20:29 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


14:04

Ich besitze eine HTC Desire, gekauft 09/2010, noch nicht einmal ein Jahr alt.

Das Handy hat einen Fehler wie sehr viele Geräte dieses Modells: es schaltet sich spontan ab und startet neu. Zunehmend häufiger und es kommt mittlerweile auch vor dass es in eine "Neustartschleife" verfällt, d.h. es startet immer wieder neu, dies lässt sich nur durch rausnehmen des Akkus stoppen.

Da das Gerät wie geschrieben ja mal gerade 9 Monate alt ist habe ich nicht lange gefackelt und das Gerät zur Garantiereparatur eingeschickt.

Nun kommt das böse Erwachen: Garantie wurde abgelehnt da der Feuchtigkeitsindikator aktiviert wurde.

Angeblich soll Feuchtigkeit eingedrungen sein. Ich habe das Handy jedoch ganz normal genutzt. Es in der Hosentaschen getragen und von Zeit zu Zeit damit telefoniert oder eine sms geschrieben. Es ist definitiv niemals mit Wasser oder einer anderen Flüssigkeit in Berührung gekommen.

Man sollte doch als Verbraucher in Deutschland davon ausgehen können, dass ein Mobiltelefon den normalen alltäglichen Umwelteinflüssen gewachsen ist. Ich rede jetzt nicht mal von Regen! Es kann doch nicht angehen, dass ein Handy durch das Tragen in der Hose einen Feutigkeitsschaden davonträgt.

Ist es überhaupt rechtens, dass die Garantie komplett erlischt wenn der Feuchtigkeitsindikator anschlägt?
Auch wenn der Schaden nichts mit etwaiger Feuchtigkeit zu tun hat?

Mir erscheint dies mit deutschen Recht unvereinbar.

Vielmehr ist in meinem Fall von einem Produktionsfehler auszugehen das Internet ist voll von Fehlerberichten zu meinem Problem!

Ist es nicht auch so, dass im ersten Jahr davon auszugehen ist, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag?

Nun soll ich entweder 326,90€ für die Reparatur bezahlen oder aber 30,00€ Aufwandspauschale wenn ich es nicht reparieren lasse!

Ist es sinnvoll sich rechtlich zu wehren oder ist da eher abzuraten?

16. Juni 2011 | 21:25

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich kann Ihren Ärger in der Angelegenheit sehr gut nachvollziehen, denke aber, dass ein rechtliches Vorgehen nur wenig auf Erfolg bieten dürfte.

Im Einzelnen:

Die Antwort auf Ihre Frage, ob Garantieansprüche erlöschen können, wenn der Feuchtigkeitsindikator anschlägt, hängt davon ab, wie genau die Garantiebedingungen ausgestaltet sind. Sollte dies so in den Bedingungen festgehalten sein, dürfte eine solche Klausel wirksam sein.

Bedenken Sie bitte, dass Garantiezusagen rein vertragsrechtliche Versprechen sind, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Das bedeutet, dass der Gestaltungsspielraum bei den einzelnen Garantiebedingungen sehr großzügig ist, schließlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit.

Ein weiteres Problem stellt die Beweissituation dar. Den Vortrag, trotz Ausschlag des Feuchtigkeitsindikators sei das Gerät nie mit Feuchtigkeit in Kontakt gekommen, müssten Sie beweisen. Ohne teures Sachverständigengutachten dürfte dies leider sehr schwierig werden.

Was die gesetzliche Gewährleistung angeht, so werden Sie einen Sachmangel kaum nachweisen können. Gemäß § 476 BGB wird ein Sachmangel (Vorliegen des Mangels bereits bei Übergabe der Kaufsache auf den Käufer) vermutet, wenn sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt. Bei Ihnen ist der Mangel aber erst nach neun Monaten aufgetreten, so dass diese Vermutungsregel leider nicht greift. Sollten Sie sich auf die gesetzliche Gewährleistung berufen wollen, müssen Sie beweisen, dass die Mängel von Anfang an vorgelegen haben. Dies dürfte leider ebenfalls kaum möglich sein. Ohne Sachmangel-Nachweis haben Sie keinen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch.

Sie sollten versuchen, auf Grundlage der Kulanz ein möglichst akzeptables Ergebnis zu erzielen. Ein rechtliches Vorgehen bietet leider nur eine geringe Erfolgsaussicht.

Ich bedaure sehr, Ihnen keine für Sie positivere Auskunft geben zu können.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2011 | 09:42

Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,

der Fehler weswegen ich das Handy überhaupt eingeschickt habe ist bei meinem Handymodell weit verbreitet und beim Hersteller wohlbekannt.

Meinen Sie nicht dass man dann vielleicht doch noch eine Chance hätte das ganze über einen Sachmangel bei dem Verkäufer geltend zu machen? Auch ohne teures Gutachten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2011 | 14:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie sollten versuchen, außergerichtlich eine Einigung, notfalls auf Kulanzbasis, zu erzielen. Wenn der Fehler bei dem Hersteller bekannt ist, besteht möglicherweise Bereitschaft, eine für beide Parteien akzeptable Lösung herbeizuführen.

Wie ich Ihnen bereits mitteilte, halte ich ein gerichtliches Vorgehen für problematisch, da Sie die für Sie günstigen Tatsachen beweisen müssten. Da ein gerichtliches Verfahren nach einem festen Beweislastsystem und Beweisverwertungssystem funktioniert, halte ich die Wahrscheinlichkeit, ein für Sie günstiges Urteil ohne Sachverständigengutachten zu erzielen, für gering.

Daher sollten Sie vorrangig versuchen, eine außergerichtliche Lösung erzielen.

Dafür wünsche ich Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2011 | 22:47

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Der Anwalt hat mir eine sehr schnelle und fundierte Anwort gegeben und damit sehr weitergeholfen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Juni 2011
5/5,0

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