Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können die Entfernung des Efeus verlangen. Bei der Garagenwand handelt es sich um Ihr Eigentum, dass Ihr Nachbar nicht beeinträchtigen darf. Gem. § 921 BGB
wird zwar grundsätzlich vermutet, dass eine gemeinsame Grenzanlage den Nachbarn gemeinsam gehört. Das gilt aber nur insofern als nicht offensichtlich ist, dass die Einrichtung einem Nachbarn allein gehört. Die Garage gehört jedenfalls Ihnen. Daher ist auch die Wand Ihr Eigentum. Insofern steht Ihnen gem. §§ 823
I, 1004
I BGB ein Beseitigungsanspruch zu. Eine Duldungspflicht Ihrerseits ist nicht ersichtlich. Läge eine Duldungspflicht vor, so müssten ohne Schutzmöglichkeit zusehen, wie Ihre Garage Schaden nimmt.
Die Höhe wird grundsätzlich unter Zugrundelegung der sogenannten gewachsenen Geländeoberfläche gemessen (§ 16 I 1 BauO Niedersachsen). Das bedeutet, dass die Wandhöhe an dem Ort gemessen wird, an dem die ursprüngliche Höhe des Grundstücks vorliegt. Haben Sie also die Höhe Ihres Grundstücks nicht verändert, ist diese entscheidend. Abgrabungen werden berücksichtigt. Aufschüttungen nur dann, wenn die Höhe des Grundstücks an das Nachbargrundstück angepasst werden sollte (§ 16 I 1 BauO Niedersachsen). Dies ist bei Ihnen aber wohl nicht der Fall. Schließlich wurden die Grundstückshöhen nicht angepasst. Danach gilt immernoch die Höhe des gewachsenen Grundstücksverlaufs. Von dieser Höhe darf Ihre Garage drei Meter hoch sein.
Ob Ihr Nachbar die Entfernung der Dachrinne verlangen darf, hängt von der Verjährung ab. Gem. § 195 BGB
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese ist in Ihrem Fall gem. Art. 229
§ 6 EGBGB trotz der Rechtsreform des Jahres 2001 anwendbar. Danach ist der Anspruch des Nachbarn verjährt. Er kann daher die Entfernung nicht mehr geltend machen.
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
RA Thomas Krajewski
Vielen Dank für die schnelle Anwort.
Können Sie mir noch sagen, wenn mein Nachbar dann wieder Efeu oder ähnliches vor die Garagenwand pflanzen möchte(evtl. mit einem Ranggitter), was für Abstände er dan einhalten muss?
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
Die Grenzabstände sind im Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen wie folgt geregelt:
§ 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von
den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1 ,2 m Höhe 0,25 m
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m
c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m
d) bis zu 5 m Höhe 1 ,25 m
e) bis zu 15 m Höhe 3,00 m
f) über 15 m Höhe 8,00 m.
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke
nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun
gewachsene Pflanzen.
Sie sehen, dass der Abstand grundsätzlich von der Höhe des Gewächses abhängt. Die Regelung ist auf Rankgewächse und damit auf Efeu entsprechend anzuwenden. Gem. § 53 gelten die Abstandsregelungen jedoch nicht für Gewächse hinter einer Wand, wenn die Wand nicht überragt wird.
Werden Gewächse hinter einer Wand gepflanzt, so kann man verlangen, dass die Gewächse nicht näher als 25 cm zur Grenze entfernt stehen.
Für Sie bedeutet das, dass Ihr Nachbar hinter der Wand nicht unter 25 cm zu Ihrer Garagenwand pflanzen darf.
Mit freundlichem Gruß!
RA Krajewski