Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, daß Verträge eingehalten werden müssen. Nur in Sonderfällen, die gesetzlich geregelt sind, gibt es die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag anzufechten.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Sie haben vielmehr einen wirksamen Mietvertrag geschlossen, der nur durch Kündigung beendet werden kann.
Die Tatsache, daß (noch) nicht die korrekte Bankverbindung im Mietvertrag aufgeführt ist, ist für die Rechtswirksamkeit des Vertrags ohne Bedeutung. Schließlich hat der Vermieter bis zur Fälligkeit der ersten Miete noch hinreichend Gelegenheit, ein Konto, auf das die Miete überwiesen werden soll, einzurichten und Ihnen bekannt zu geben.
Nach der Sachverhaltsschilderung gibt es auch keine Abrede zwischen Ihnen und dem Vermieter, daß der Mietvertrag mit der Kontobenennung zu einem festgelegten Datum stehe und falle.
2.
Da der Mietvertrag wirksam ist, haben Sie nur die Möglichkeit, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.09.2011 zu kündigen.
3.
Sie können allerdings auch das Gespräch mit dem Vermieter suchen und fragen, ob er bereit wäre, Sie mit sofortiger Wirkung aus dem Mietvertrag zu entlassen. Hier liegt es jedoch allein im Ermessen des Vermieters, ob er diesem Anliegen zuzustimmen bereit ist.
Natürlich können Sie auch versuchen, sich dahingehend mit dem Vermieter zu verständigen, daß Sie sich bereit erklären, einen geeigneten Nachmieter zu suchen. Aber auch hier sind Sie darauf angewiesen, daß der Vermieter zustimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
13. Juni 2011
|
20:07
Antwort
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