Auskunftspflicht für Unterhaltsregelung

| 12. Juni 2011 10:34 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:44

Guten Tag,

ich bitte um Beantwortung folgendes Sachverhaltes:
Ich wurde in einem Anwaltsschreiben meiner Ex-Frau zur Aufstellung meiner Vermögensverhältnisse und Einkommen aufgefordert.
Im Einzelnen wird verlangt: die letzten 12 Gehaltsabrechnungen, der letzte Einkommenssteuerbescheid, Aufwendungen für Altersvorsorge, Darlehen, Spesen, Auslösen und Reisekosten.

Unser gemeinsames Kind wird diesen Monat 12 Jahre alt. Meine Ex-Frau hat ein weiteres Kind (ca. 4-5 Jahre alt) von einem anderen Mann und wohnt seit Januar diesen Jahres mit einem "dritten, neuen Mann" in einem eheähnlichen Verhältnis in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Er ist selbstständig und sehr vermögend.

Meine Frage nun ist ob ich wirklich alle verlangten Nachweise erbringen muss, wenn doch der Kindesunterhalt aus dem Nettoeinkommen berechnet wird? Um eine Unterhaltsforderung meiner Ex-Frau kann es ja nicht mehr gehen, oder? Laut der letzten gerichtl. vereinbarten Regelung (Titel) bin ich seit Juni 2009 nicht mehr zum Unterhalt gegenüber meiner Ex-Frau verpflichtet und habe aber seit dem trotz allem 100 € pro Monat freiwillig gezahlt. Das wurde aber zwischen ihr und mir schriftlich auf 2 Jahre beschränkt, die diesen Monat auslaufen.

Ich habe kein Problem damit die Gehaltsabrechnungen und den Einkommenssteuerbescheid einzureichen. Ich habe auch ansonsten nichts zu verstecken, aber ich wehre mich innerlich dagegen vollständig die Hosen runterzulassen wenn es nur um den Kindesunterhalt geht und ich diesen bislang immer vollständig, fristgerecht und an Alter und Einkommen angepasst bezahlt habe. Ich empfinde diese Aufforderung der vollständigen Auskunft als reine Schikane!

Vielen Dank für eine schnelle, ausführliche Beantwortung!!

Mit freundlichen Grüßen

Jochen M.

12. Juni 2011 | 11:41

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wurde der nacheheliche Unterhalt in dem gerichtlichen Vergleich befristet, entfällt damit auch ein Auskunftsanspruch Ihrer Frau.

Nach § 1605 BGB hat Ihr Kind aber alle zwei Jahre einen Anspruch darauf, dass Sie ihm (bzw. der Mutter als dessen Vertreterin) auf Verlangen Auskunft über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen erteilen sowie entsprechende Belege vorlegen. Geschuldet wird eine systematische, von Ihnen persönliche unterschriebene Aufstellung von Einkommen und Vermögen, allein die Vorlage von Belegen reicht nicht aus. Bei Arbeitnehmern hat sich die Auskunft i.d.R. auf die Einkommensverhältnisse der letzten zwölf Monate zu beziehen. Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird (im Falle eines Gerichtsverfahrens), dass Sie später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben haben.

Die Auskunftspflicht besteht nur, soweit ohne die Auskunft die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht festgestellt werden kann. Soweit die Angaben den Unterhaltsanspruch nicht beeinflussen, besteht keine Auskunftspflicht.

Minderjährige Kinder leiten ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Lebt das Kind bei einem Elternteil, leitet sich dessen Bedarf von der Höhe des Einkommens des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils ab.
Das unterhaltsrechtlich relevante Netto-Einkommen ist aber nicht immer gleich dem steuerrechtlichen Netto-Einkommen. So erhöht z.B. der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenem Haus oder in der eigenen Wohnung als wirtschaftliche Nutzung des eigenen Vermögens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Spesen, Reisekosten und Auslösungen gelten nach Punkt 1.4 der Süddeutschen Unterhaltsleitlinien i.d.R. als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen - vermindert um die häusliche Ersparnis - sind wiederum abzuziehen. Bei Aufwendungspauschelen (außer dem Kilometergeld) kann ein Drittel als Einkommen angerechnet werden.

Auch gibt es bestimmte Abzugsposten, die beim unterhaltsrechtlich relevanten Netto-Einkommen berücksichtigt werden. Vom Brutto-Einkommen sind neben Steuern und Sozialabgaben auch angemessene, tatsächliche Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen (nach dem Süddt. Unterhaltsleitlinien bis zu 24 % des Bruttoeinkommens einschl. der Gesamtbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung).
Auch sind angemessene Darlehensraten (Zinsen, ggf. auch Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes abzuziehen, soweit die Schulden berücksichtigungsfähig sind. Letzeres ist einzelfallabhängig. Die Interessen des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsberechtigten sind gegeneinander abzuwägen. Eine Rolle spielt insoweit auch, wofür das Darlehen aufgenommen wurde und die Höhe des verbleibenden Unterhalts bei Abzug der Raten.

Soweit Sie Einkünfte haben, sind Sie verpflichtet, darüber vollständig Auskunft zu erteilen. Soweit es sich um Abzugsposten handelt, die Sie ggf. berücksichtigt haben wollen, liegt es in Ihrem eigenen Interesse darüber Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen. Oder Sie teilen mit, dass Sie weitere Aufwendungen für Darlehensraten und Altersvorsorge bei der Einkommensermittlung nicht geltend machen wollen und das relevante Einkommen ohne diese möglichen Abzugsposten ermittelt werden soll. Dann fällt der zu zahlende Kindesunterhalt aber unter Umständen höher aus.

Die Unterhaltsleitlinien anderer OLGs können andere Richtlinien als die der Süddeutschen Unterhaltsleitlinein vorsehen.


Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.

Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine
Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst
ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie
unten in der Signatur.


Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2011 | 12:07

Sehr geehrte Frau Häske,

ich hatte und habe nie ein Problem meiner finanziellen und auch moralischen Verpflichtung nachzukommen. Ich habe ein Darlehen, dass ich aber mittlerweile zinsgünstig über eine Privatperson (Ex-Freundin) ableiste.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe würden alle Auflistungen von Ausgaben und Darlehensrückzahlungen, wenn überhaupt, nur mir zugute kommen. Ich würde gerne darauf verzichten und lediglich Auskunft über mein Einkommen geben. Auch wenn mir das zum Nachteil gelangen würde.

Könnten Sie mir bitte freundlicherweise einen kurzen Satz formulieren mit dem ich in einem Antwortschreiben an die Anwältin meiner Ex-Frau das Weglassen o.g. Informationen begründen kann?

Wie gesagt, mir geht es lediglich um die Tatsache das ich mich innerlich dagegen wehre die Hosen runterzulassen und "gläsern" werde.

Vielen Dank und noch ein schönes Pfingsten!

Mit freundlichen Grüßen
Jochen M.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2011 | 12:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten der Gegenseite schreiben: "Weitere Aufwendungen für Darlehensrückzahlungen oder private Altersvorsorge oder sonstige, nicht von mir aufgeführte Ausgaben möchte ich bei der jetzigen Kindesunterhaltsberechnung nicht geltend machen. Das Einkommen, nach dem sich der Kindesunterhalt bemisst, soll dieses Mal ohne diese möglichen Abzugsposten errechnet werden. Aus diesem Grund füge ich auch keine Belege für diese Aufwendungen bei."

Sollte es zu gerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe des Kindesunterhalts kommen, so müssten Sie damit rechnen, dass Ausgaben, die Sie in der Auskunft jetzt nicht mit angegeben haben, entweder auch vom Gericht dann nicht mehr anerkannt oder Ihnen insoweit die Gerichtskosten auferlegt werden. Falls Sie diese im Gerichtsverfahren dann doch mit anführen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2011 | 12:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten der Gegenseite schreiben: "Weitere Aufwendungen für Darlehensrückzahlungen oder private Altersvorsorge oder sonstige, nicht von mir aufgeführte Ausgaben möchte ich bei der jetzigen Kindesunterhaltsberechnung nicht geltend machen. Das Einkommen, nach dem sich der Kindesunterhalt bemisst, soll dieses Mal ohne diese möglichen Abzugsposten errechnet werden. Aus diesem Grund füge ich auch keine Belege für diese Aufwendungen bei."

Sollte es zu gerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe des Kindesunterhalts kommen, so müssten Sie damit rechnen, dass Ausgaben, die Sie in der Auskunft jetzt nicht mit angegeben haben, entweder auch vom Gericht dann nicht mehr anerkannt oder Ihnen insoweit die Gerichtskosten auferlegt werden. Falls Sie diese im Gerichtsverfahren dann doch mit anführen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2011 | 12:50

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Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung! Frau Häske hat mir sehr kompetent geholfen!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Juni 2011
5/5,0

Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung! Frau Häske hat mir sehr kompetent geholfen!


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