Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, also z. B. hinsichtlich einer Akteneinsicht.
Es wäre dann danach zu fragen, ob dieses hier derart erfolgt ist und ob Ihr lediglich zur Beratung zur Verfügung stehenden Anwalt dieses derart gegenüber dem Gericht angezeigt hat.
Jedenfalls sollte aber nach und im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Gericht klar gewesen sein, dass Sie diesen im Weiteren alleine führen.
Auch hat das Gericht den Streitwertbeschluss Ihnen selbst zugesandt, so dass in der Tat von einem Zustellungsfehler ausgegangen werden kann – vorbehaltlich weiterer Prüfung, welche über eine Erstberatung hinausgeht.
Zur Zustellung durch das Gericht:
In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, soweit dieser wie gesagt noch prozessbevollmächtigt ist.
Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Hier kann auch ein etwaiges Anwaltsverschulden eine Rolle spielen, da grundsätzlich auch Schriftstücke per Post dem Mandanten zugestellt werden müssen und Sie ggf. auf den Lauf der Berufungsfrist hätten hingewiesen werden müssen bzw. der Anwalt selbst über den Lauf der Frist Bescheid weiß.
Somit hätte aller Voraussicht nach, jedenfalls gemäß meiner ersten Einschätzung, mangels Ihrer ausdrücklichen Anweisung der Anwalt das Urteil per Post an Sie versendet werden müssen, was der sicherste Weg gewesen wäre. Zumindest hätte der Anwalt um eine Empfangsbestätigung per E-Mail bei seiner eigenen E-Mail bitten müssen, um sicherzugehen, dass Sie das Urteil auch erhalten.
Zur Berufungsfrist:
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine (nicht verlängerbare) Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Wird das ordnungsgemäß verkündete Urteil nicht, nicht wirksam oder später als 5 Monate nach der Verkündung zugestellt, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.
Berufung kann damit wohl noch eingelegt werden.
Ist aber wie hier unklar, ob die Frist versäumt ist, kann ein Wiedereinsetzungsantrag hilfsweise gestellt werden.
Möglich bleibt Ihnen daher hilfsweise das oben bezeichnete Rechtsmittel wie folgt:
War eine Partei „ohne ihr Verschulden" verhindert, eine Notfrist (nicht verlängerbare Berufungsfrist) einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist - hilfsweise - beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, daher mit Erhalt des Urteils.
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, also die Berufungseinlegung und auch die Berufungsbegründung, wenn zwei Monate nach Urteilszustellung beim Anwalt abgelaufen sind.
In einem Zivilprozess muss dieses gemäß des grundsätzlich geltenden Anwaltszwang durch einen Anwalt erfolgen, die Berufung und die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist.
Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung (Berufungseinlegung und ggf. -begründung) nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Hat dieses alles keinen Erfolg, kann eventuell der Anwalt in Haftung genommen werden, wobei allerdings die Berufung dann auch Erfolg gehabt haben müsste, was hypothetsich zu prüfen wäre.
Meine obigen Ausführungen können allerdings nur eine Erstberatung, eine erste und vorläufige Einschätzung darstellen, da alles andere wie gesagt genau geprüft werden müsste.
Momentan scheint aber alles auf eine hilfsweisen Wiedereinsetzungsantrag hinauszulaufen.
Sie können sich gerne wieder an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
besten Dank für Ihre schnelle und sehr ausführliche Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.
Klar und unmissverständlich war anhand meiner eingereichten Anträge zu erkennen, dass ich selbst und ohne Prozessbevollmächtigten, den Prozess zu führen gedenke. Daher gehe ich von einer falschen Zustellung aus. Sicherlich teile ich Ihre Rechtsauffassung, dass der beratende Rechtsanwalt mir das Urteil per Post hätte zusenden müssen. Die Beweislastigkeit welche für mich letztendlich aus einer evtl. Schadensersatzforderung resultieren könnte, möchte ich jedoch unbedingt umgehen. Der befragte Rechtsanwalt hat mir damals bei der Beratung überdies sehr geholfen.
Andererseit liegt in diesem Falle ein derart offenkundiger Prozessbetrug von Seiten des Prozessgegners vor, dass ich unüblicherweise beim Arbeitsgericht auch den Antrag stellte, die Rechtssache an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. Von meiner Seite her, wurden Gutachten in das Verfahren eingebracht, welche klar Beweisen, dass eine Straftat vorliegen könnte. Das Gericht hat diese Gutachten übergangen, ebenso wie die Regelungen der diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung. Somit hat das Gericht absolut parteilich entschieden, zumal ein für mich günstiges Urteil präjudizierend dahingehend wirken würde, als dass tatsächlich Prozessbetrug vorliegen muss. In diesen Prozess verantwortlich involviert ist einer der wohlhabendsten Männer Deutschlands und umso übler ist dieser Skandal, zumal amtierende Richter eines deutschen Zivilgerichtes, sich mit einem offenkundigen Fehlurteil auf die Seite eines dringend tatverdächtigen Betrüger stellen, um diesen zu decken, somit einer drohenden Ermittlung vorzuenthalten und somit letztendlich schützen und diesem dringend Tatverdächtigen zudem dadurch noch einen erheblichen und unrechtmäßigen finanziellen Vorteil verschaffen helfen!
Meine Nachfrage an Sie lautet daher:
Wenn bei einem amtierenden Richter bzw. einer Kammer eines Zivilgerichtes ein Verweisungsantrag an die Staatsanwaltschaft eingeht und dabei schriftliche Beweise dahingehend eingebracht werden, dass die gesammte Darstellung der Gegenseite zwingend falsch sein muss, somit der dringende Tatverdacht auf Prozessbetrug vorliegt, wie muss sich der Veorsitzende Richter bzw. die Kammer in einem solchen Fall Ihrer juristischen Einschätzung nach verhalten bzw. darf ein amtierender Richter ohne sich einen Gegenbeweis mittels Gutachten oder Anordnung der Dokumentenvorlage nach § 142 ZPO
zu verschaffen, über einem solchen Verweisungsantrag an die Staatsanwaltschaft einfach hinwegsetzen ohne dabei die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zu beachten und dabei selbst in den Verdacht der Vorteilsnahme zu geraten?
So geschehen in Deutschland vor rund drei Monaten!
Über Ihre kurze juristische Einschätzung würde ich mich sehr freuen. Sollten Sie für die Beantwortung ein höheres Honorar bedingt durch Ihren dafür erforderlichen Zeitaufwand benötigen, so berbitte ich eine Email an
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Mit bestem Dank freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dieses kann ich leider nicht auf Basis dieser Erstberatung beantworten, aber ich unterbreite Ihnen gerne wie gewünscht ein gesondertes Angebot.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eines noch zur Ergänzung:
Die Wiedereinsetzung muss zwar innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses (Erhalt des Urteils) beantragt werden, die Frist beträgt aber einen Monat, wenn die Partei (auch wie hier) verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
Das heißt, die Berufung müsste innerhalb von vierzehn Tagen eingelegt werden, für die Begründung kann mich sich einen Monat nach Erhalt des Urteils Zeit lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt