Sehr geehrter Ratsuchender,
wie Sie richtig erkannt haben, weichen die Landesbauordungen teilweise vom Bundesrecht ab. Daneben hat die Rechtsprechung dann unbstimmte Rechtsbegriffe eintwickelt, die im Gesetz so nicht definiert sind, wo solche Definitionen eher selten sind.
Unter dem Begriff Bestandsschutz ist die Frage zu fassen, in welchem Umfang ein bereits vorhandener baulicher Bestand bei Gesetzesänderungen, Umplanungen oder ähnlichem in seiner Existenz geschützt ist.
Die Einholung einer nachträglichen Baugenehmigung ist durchaus möglich; allerdings ist dieses kein leichtes und billiges Unterfangen. Denn schlimmstensfalls werden Sie die Vermessung durchführen lassen müssen und auch einen Architekten mit der nachträglichen Planerstellung beauftragen müssen, um diesen Status zu erlangen.
Dieses ist aber mE nicht notwendig:
Nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter dem Gesichtspunkt des sog. überwirkenden Bestandschutzes ein Rechtsanspruch auf eine begrenzte Erweiterung des Bestehenden anerkannt, WENN die Beibehaltung und funktionsgerechte Benutzung des Vorhabens dies erfordern sollte (so: BVerwG, NJW 1974, 384
).
Wichtig ist dabei auch, dass nach dieser Rechsprechung die BEGRENZTE Erweiterung zulässig wäre, wenn sie öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das hinaus verletzt, was die Einhaltung des Bestandes und die weitere ZEITGEMÄßE Nutzung mit sich bringt (vgl. BVerwG, NJW 1986, 2126
).
Danach ist die Erhaltung und unwesentliche Veränderung also möglich, SOFERN nicht weitere Vorschriften (z.B. Denkmalschutz etc.) dem entgegenstehen.
Schwierig zu beantworten ist, was Sie neu bauen dürften:
Für den Neubau oder einen Bau, der eine wesentliche Veränderung eintreten lassen würde, werden Sie, egal ob die Aufwertung eintritt oder nicht, immer eine Genehmigung vorab einholen müssen.
Hier wird es auf die tatsächlich beabsichtigen Baumaßnahmen abkommen, wobei eine Vielzahl von Möglichkeiten in § 67 BauO NRW für genehmigungsfreie Bauten aufgeführt sind. Vorab müsste aber auch in einen solchen Fall immer die Baubeginnanzeige eingereicht werden, wollen Sie nicht "unliebsame" Überraschungen erleben.
Ohne eine solche Vorgehensweise sollten Sie daher im Außenbereicht, auch wenn es sich ggfs. um priviligierte Baumaßnahmen handeln sollte, nicht beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Danke für die Antwort. Habe meine Lage beinahe so eingeschätzt.
Ich bitte noch um Beantwortung folgender Verständnisfragen:
1.) - Wie kann ich bei einen Streit einen "überwirkenden
Bestandschutz" nachweisen - anhand des Grundbuches?
2.)- "Baubeginnanzeige" auch bei § 67 BauO NRW Bauvorhaben
notwendig (z.B. Gartenlaube, etc...)?
Mit freundlichem Gruß
Ein Teil-Wissender
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Nachweis erfolgt durch das Grundbuch und den tatsächlich vorhandenen Gebäuden (dieses sollten Sie sich vom Verkäufer schriftlich geben oder von Nachbarn bestätigen lassen. Allein das Grundbuch ist nicht ausreichend, da unter "Wohnen" auch ein Mehrfamilien/Hochhaus zu verstehen ist, das im Außenbereich sicherlich nicht vorhanden gewesen ist.
Nach § 66 I Nr 1 BauO NRW muss die Anzeige auch für die Gartenlaube erfolgen, da es sich hier um den Außenbereich handelt und ich derzeit nicht davon ausgehe, dass die Laube einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck haben soll.
Dieses ist der Nachteil des Außenbereiches, wobei allerdings die Erfahrung zeigt, dass bei einer normalgroßen Gartenlaube es keine Probleme gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle