Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:
Nach § 246 StGB
beträgt der Strafrahmen der Unterschlagung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Bei einem Gegenstandswert von 30 € liegt meines Erachtens Geringfügigkeit vor, wonach eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff StPO
, gegebenenfalls gegen Erfüllung einer Auflage, in Betracht kommt.
Sie sollten von daher die Tat zugeben, beteuern, dass es Ihnen leid tut, den Schaden wieder gutmachen (die Geldbörse zurückgeben) und um eine Einstellung des Verfahrens bitten.
Ihr Arbeitgeber wird nicht informiert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
8. Juli 2006
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13:20
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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