Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den Gebrauch des Sondereigentums, zu dem Balkone regelmäßig gehören, durch Vereinbarung regeln, vgl. § 15 Abs. 1 WEG
, oder durch Mehrheitsbeschluss einen ordnungsgemäßen Gebrauch festlegen.
Eine Vereinbarung (also einvernehmliche Regelung aller Eigentümer) ist in diesem Zusammenhang immer dann erforderlich, wenn Gebrauchsregelungen getroffen werden sollen, die den gesetzlich zulässigen Gebrauch nach den §§ 13
, 14 WEG
beschränken.
Ein Mehrheitsbeschluss kommt hingegen in Betracht, wenn er den nach § 14 Nr. 1 WEG
zulässigen Gebrauch konkretisiert, nicht aber wenn er ihn verbietet bzw. beschränkt.
Vorliegend kommt eine Abstimmung über die Zulässigkeit von Vogelhäuschen daher nur in Betracht, wenn es sich bei dem Verbot von Vogelhäuschen nicht um eine Beschränkung des zulässigen Gebrauchs handelt. Anders formuliert: wenn die Anbringung von Vogelhäuschen ein zulässiger Gebrauch im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG
ist, dann kommt keine Abstimmung in Betracht, sondern es müssten alle Eigentümer einem Verbot zustimmen, d.h. sie müssten ein solches Verbot vereinbaren.
Nach § 14 Nr. 1 WEG
sind alle Eigentümer verpflichtet, insbesondere von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur insoweit und auf eine solche Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Eigentümer ein Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß bei einem geordneten Zusammenleben hinausgeht. Nachteil ist hierbei die nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung in konkreter und objektiv nachweisbarer Form. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Umstände sowie die Lage und den Charakter des Gebäudes. Es kommt darauf an, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtig fühlen darf. Beeinträchtigungen die über die Grenze des Unerheblichen hinausgehen und vermeidbar sind, müssen grundsätzlich unterbleiben.
Es ist ohne Detailkenntnis der örtlichen Gegebenheiten sicherlich schwierig abzuschätzen inwieweit es durch das Aufstellen von Vogelhäuschen zu Nachteilen kommen kann. Dazu wäre auch zu beurteilen, welche Arten von Vögeln in welcher Anzahl durch solche Vogelhäuschen angelockt werden. Wenn Sie von Wildvögeln sprechen, so dürfte es sich eher um eine ländliche Lage handeln, wodurch sicherlich mehr Vögel angelockt werden als dies in der Stadt der Fall wäre. Dies ist letztlich aber Spekulation.
Wenn man aber davon ausgeht, dass durch ein Vogelhäuschen, je nach Art und Größe Vögel auf dem Balkon heimisch werden, so kann dies durchaus zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen führen und wäre nicht mehr vom ordnungsgemäßen Gebrauch gedeckt.
Wenn man also davon ausgeht, dass es sich nicht um einen von § 14 WEG
gedeckten Gebrauch handelt, dann wäre auch eine Abstimmung gar nicht möglich, weil entbehrlich, da ohnehin ein Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG
vorläge.
Wenn man hingegen nach Detailkenntnis von einem zulässigen Gebrauch sprechen würde, so wäre eine Vereinbarung erforderlich.
Verbot Vogelhaus durch Hausordnung als Eigentümerbeschluss
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Hallo,
bei der nächsten Eigentümerversammlung soll über einen Beschluss
eines Eigentümers abgestimmt werden. Die Hausordnung soll so geändert werden
das das Aufstellen von Vogelhäusern auf allen Balkonen grundsätzlich verboten wird,
damit die darunter liegenden Balkone dadurch nicht verschmutzt werden.
Taubenflug ist nicht zu erwarten, es geht nur um Wildvögel.
Es geht um 4 Balkone wobei 2 kleine Balkone über 2 große Balkone
hängen und zwar so das durch heran fliegende Vögel die größeren
Balkone verschmutzt werden könnten, da die kleineren Balkone nur einen
Teil der großen Balkonflächen überdecken. Das Verbot soll aber für alle
Balkone gelten.
Ich besitze einen kleinen Balkon und will dem Beschluss nicht zustimmen.
Es ist aber leider zu erwarten das der Beschluss mehrheitlich angenommen wird.
Wie ist die Rechtslage hierzu ? Habe ich ein grundsätzliches Anrecht auf
das Aufstellen eines Vogelhauses auf dem Balkon, ggf. mit Einschränkungen ?
Welche Urteile gibt es hierzu die insbesondere auf Bayern angewendet
werden können ? Inwieweit muß ein darunter liegender Nachbar
Verschmutzung durch Vogelflug auf seinem Balkon hinnehmen ?
Gruß
Balkon Balkon Nachbar
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