Erbe fuer pflegende Angehoerige seit 1.1.2010

27. Mai 2011 13:49 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Seit ueber 2 Jahren pflege ich meine inzwischen
93j., Parkinson-kranke, gebrechliche Mutter (Pflegestufe I). Ich erhalte das Pflegegeld als fin. Ausgleich. In letzter Zeit haben wir auch öfter über ein Vermächtnis, Schenkung, Testament
gesprochen, da sie mir im Erbfall etwas besonderes zukommen lassen will. Meine Schwester (lebt ausserhalb46) ist im Prinzip ganz einverstanden, nur haben wir keine Ahnung, wie meine Leistung mtl. berechnet werden könnte. Könnten Sie mir eine Richtlinie zur Berechnung nennen? Es muss hierzu seit 2010 eine neue Regelung geben.
Mit vielem Dank im voraus
und freundlichen Gruessen,
Barbara Deutschmann

27. Mai 2011 | 14:23

Antwort

von


(608)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

richtig ist, dass gem. § 2057a BGB ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, bei der Erbauseinandersetzung einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Abkömmlinge hat.

Die Höhe ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere Dauer der Pflege und Höhe des etwaigen Einkommensverzichts - aber auch nach der Höhe des Nachlasses, sodass der Ausgleichsberechtigte nicht den gesamten Nachlass erhält und die übrigen Abkömmlinge leer ausgehen.

Bereits erhaltende Leistungen sind jedoch anzurechnen.

Sie sollten sich daher mit Ihrer Mutter verständigen, was sie Ihnen, in Abhängigkeit ihres Einkommens und ihres Vermögens für Ihre Pflegeleistungen geben würde, wenn sie Sie bezahlen müsste.

Andere Anhaltspunkte kann ich Ihnen leider nicht nennen, da das Gesetz auch nur festlegt, dass die Ausgleichung so zu bemessen ist, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

##sigfea Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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