Leistungsbetrug Alg II aus 2007/2008

20. Mai 2011 13:51 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe vor ein paar Tagen eine Vorladung der hießigen Polizei bekommen.

Grund: Anzeige wegen Leitungsbetrugs ALG II zum Nachteil des Jobcenters.

Es geht dabei um den Zeitraum Ende 2007 bis Mitte 2008, die Schadenhöhe gegenüber des Jobcenters beträgt knapp 4.000 Euro. Die Forderung bestreite ich auch nicht weiter, einer Rückzahlung würde auch nichts im Wege stehen.

Auch die Tatsache das ich mich damals nicht umgemeldet habe und meine Zahlungen einfach habe weiter laufen lassen, welche das Jobcenter als Begründung für den Leistungsmissbrauch anführt, möchte ich gar nicht weiter leugnen. Da ich zu dem Zeitpunkt andere Probleme hatte die mich ziemlich aus der Bahn geworfen haben und dies ganz einfach schleifen lies.

Allerdings habe ich auch keinerlei andere Bezüge zu diesem Zeitpunkt als Einkommen gehabt.

Da ich derzeit noch unter einer Rest-Bewährung stehe und auch sonst mittlerweile einen guten Job habe den ich ungern verlieren würde und auch alles andere recht gut läuft mittlerweile, geht es mir derzeit einzig und allein um das zu erwartende Strafmass und ob ich mir einen Anwalt in diesem Fall als Beistand nehmen sollte, bzw. wie ich mich allgemein Verhalten sollte Betreffs der Vorladung usw.

Für Antworten wär ich überaus dankbar.

20. Mai 2011 | 14:26

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten gerade wegen der noch bestehenden Bewährung unbedingt einen Anwalt beauftragen.

Der Vorladung müssen Sie nicht Folge leisten. Sie sollten, mit Hinweis darauf, dass Sie einen Anwalt beauftragen, der Polizei kurz schriftlich mitteilen, dass Sie zum vorgegebenen Termin nicht erscheinen werden.

Der Anwalt wird zunächst einmal Akteneinsicht beantragen und dann den Inhalt und das weitere Vorgehen besprechen.

In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob die Rückforderung berechtigt ist. Sie führen aus, dass Sie eine Ummeldung unerlassen haben. Bestand aber ein Anspruch, können durchaus schon Zweifel an der Rückforderung bestehen. Dieses lässt sich aber erst nach eingehender Prüfung beurteilen. Enfällt schon die Berechtigung der Rückforderung, entfällt auch die Strafbarkeit.

Sollte sich aber nach dem Akteninhalt ergeben, dass ein Leistungsbetrug gegeben sein kann, ist mit dem Anwalt zu erörtern, wie weiter vorgegangen werden soll. Je nach Sachlage könnte versucht werden, hier noch eine Einstellung mit Geldauflage zu erreichen. Ob diese möglich sein kann, ist aber erst nach vollständiger Kennntnis der Aktenlage zu beurteilen. Bei Ihnen wird Erschwerend zu berücksichtigen sein, dass Sie noch unter Bewährung stehen.

Kann eine Einstellung nicht erreicht werden und kommt es zu einer Verurteilung wird das Strafmaß unter anderem auch von Ihrer Vorverurteilung abhängen. Auch hier muss natürlich versucht werden, im günstigsten Fall eine Geldstrafe zu erreichen.

In diesem Zusammenhang muss natürlich auch vermieden werden, dass es zu einem Widerruf der Bewährung kommt.

Ich rate daher dringend, einen Anwalt zu beauftragen. Gerne können sie sich auch mit unserem Büro in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER