Innenstadt Daten veröffentlichen

| 3. Juli 2006 12:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Ich betreibe im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes eine Webseite. Dort berichte und veröffentliche ich lokale und allgemeine Pressemitteilungen, Termine etc. Unter einer neuen Rubrik möchte ich Fußgängerzonen, Innenstädte aus der Region abbilden. Da es sehr zeitaufwendig ist, jedes Geschäft zu kontaktieren, um damit ein Einverständnis zur Veröffentlichung von Daten auf meiner Webseite einzuholen, möchte ich mit dieser Frage klären lassen, wie weit ich selber rechtlich gehen darf.

Konkret heisst das, darf ich veröffentlichen . . .
- Name des Geschäftes (Quelle: Ich bin vor Ort und sehe es selber; schreibe es vom Firmenschild ab.)
- Adresse - Straße und Haunummer (Quelle: Ich bin vor Ort und kenne, sehe die Straße und die Hausnummer am Gebäude.)
- Öffnungszeiten (Quelle: Ich bin vor Ort und notiere die Zeiten von der Eingangstür.)
- Webseite (Durch Eingabe von Geschäftsname und Ort über google.de herauszufinden,)
- Foto des Gebäudes/Geschäftes ((Quelle: Ich bin vor Ort, stehe auf öffentlichen Grund und mache das Foto selber.)
- Branche und Beschreibung (Quelle: Ich erstelle selber zu jedem Geschäft einen Text, der das Sortiment widerspiegelt.)

Mit Geschäft ist gemeint - Kaufhaus, Apotheke, Dienstleister, Arzt, Blumenladen etc.
Was dürfte man noch veröffentlichen? Es ist dann quasi ein Branchenbuch, aber mit Foto, ohne Telefonnummern.
Muss ich ein Geschäft aus dem Bestand nehmen, wenn ein Inhaber nicht mit der Veröffentlichung einverstanden ist, obwohl alle o.a. Daten öffentlich zugänglich sind?

-- Einsatz geändert am 03.07.2006 15:10:37

Eingrenzung vom Fragesteller
3. Juli 2006 | 15:39
3. Juli 2006 | 18:33

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

veröffentlicht werden dürfen grds. alle Informationen, die öffentlich, d.h. frei zugänglich für jedermann sind, und keinen einschränkenden Rechten unterliegen.

Den ersten beiden Voraussetzungen dürften Ihre Planungen entsprechen. Sie recherchieren selbständig und nutzen keine anderen Datenbanken. Durch Ihre Recherchen bauen Sie eine eigene Datenbank auf, die im Übrigen dem Urheberrecht unterliegt.

Datenschutzrechtlich ist ihr Vorgehen grds. unbedenklich, solange Sie keine privaten Adressen oder Personendaten privater Personen verwenden.

Andere Rechte, die Ihr Vorhaben einschränken könnten, sehe ich grds. nicht, solange die Einträge sachlich richtig erfolgen und aus den Einträgen keine rechtswidrigen Inhalte hervorgehen. Bei Fotos müssten Sie auf evtl. Werberechte oder Markennamen achten, die nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers fotografisch festgehalten werden dürfen.

Ein grds. Löschungsanspruch besteht nicht, da die von Ihnen verwendeten Informationen eben öffentlich zugänglich und von Ihnen auch erst erarbeitet werden. Allerdings dürfte ein Anspruch auf Richtigkeit bestehen und wenn diese nicht gegeben ist ein Unterlassungsanspruch. Für falsche Einträge, durch die die Unternehmen Schäden erleiden machen Sie sich allerdings schadensersatzpflichtig, so dass hier auch immer eine Aktualisierung und gründliche Recherche nötig ist. Evtl. sollten Sie die Nutzer hier auch mit einer entsprechenden Formulierung hinweisen, bzw. einen Haftungsausschluss vereinbaren.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2006 | 12:10

Sehr geehrter Herr Joachim,
ich danke für Ihre Antwort, die mir eine erste Übersicht verschafft und fast Klarheit schafft.
Zu der Passge und Verwendung von Fotos
"Bei Fotos müssten Sie auf evtl. Werberechte oder Markennamen achten, die nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers fotografisch festgehalten werden dürfen."
frage ich nach, was dies konkret bedeutet.
- Blumemladen Jutta Krause (Fotos ohne Probleme möglich!)
- Sportgeschäft Meier mit großem adidas Aufkleber auf der Scheibe (Foto vom ganzen Gebäude in Ordnung?)
- McDonalds Filiale (Foto nur vom ganzen Gebäude und Areal machen, damit der Schriftzug und Logo Nebensache wird.?)

bzw. formulieren Sie selber eine Grenze der Panoramafreiheit als Beispiel, damit man nicht evtl. eine Abmahnung eines Unternehmes erhält.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2006 | 17:01

Sehr geehrter Fragesteller,


grds. müssen Sie hier auf die Schriftzüge und Zeichen Wert legen. Liegen diese jedoch im Rahmen der Gesamtheit des Gebäudes vor und stellen eine Art Gesamtheit dar, würden auch diese Schriftzüge zurücktreten. Insgesamt stellt es daher schon ein juristisch heikles Pflaster dar, auf welches Sie sich im Bereich der Fotografie bewegen, denn wenn man noch weiter gehen würde, hätten auch die Architekten der Häuser ausIhrem Urheberrecht Rechte, die Sie Ihnen entgegenhalten könnten. Auch wenn Privatwohnungen mit abgelichtet werden, könnten sich Probleme im Bereich des Persönlichkeitsrechts ergeben. Sicher wird dies in den wenigsten Fällen der vorkommen, aber im Fall eines juristischen Schutzes wäre das Einverständnis der jeweiligen Eigentümer besser.

Ansonsten sollen sie, wie bereits geschrieben, möglichst markenrechtliche Konfrontationen meiden, im Falle von Blumen-Krause würden dagegen weniger bedenken bestehen.

Ich hoffe, auch wenn die Antwort zunächst etwas verwirrend klingt, da eben viele Einzelfallbetrachtungen und unterschiedliche Schutzgüter möglich sind, trotzdem eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen von der Ostsee


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Eine Antwort erfolgte innerhalb einiger Stunden, die Nachfrage 2 Tage später. Zeitlich gesehen ist das in Ordnung. Die Antwort war zuerst sehr bestimmt und in einem Teil allgemein gehalten, deshalb die Nachfrage. Die Antwort auf die Nachfrage war dann konkret. Vom Umfang war es gut, vom Preis-/Leistungsverhältnis auch gut, vom Inhalt ein gut mit der Tedenz, schade, das es nicht noch etwas konkreter war. Es kann auch an der Frage bzw. der Thematik liegen, das es eben nicht so einfach zu beantworten ist. Eigenes Wissen vorher 50%, nach der Antwort 90% Gewissheit. Für eine ruhige Rechtsklarheit fehlen noch 10%. In Bezug auf Anwaltsgebühren vor Ort wirklich zu empfehlen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Joachim »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
4/5,0

Eine Antwort erfolgte innerhalb einiger Stunden, die Nachfrage 2 Tage später. Zeitlich gesehen ist das in Ordnung. Die Antwort war zuerst sehr bestimmt und in einem Teil allgemein gehalten, deshalb die Nachfrage. Die Antwort auf die Nachfrage war dann konkret. Vom Umfang war es gut, vom Preis-/Leistungsverhältnis auch gut, vom Inhalt ein gut mit der Tedenz, schade, das es nicht noch etwas konkreter war. Es kann auch an der Frage bzw. der Thematik liegen, das es eben nicht so einfach zu beantworten ist. Eigenes Wissen vorher 50%, nach der Antwort 90% Gewissheit. Für eine ruhige Rechtsklarheit fehlen noch 10%. In Bezug auf Anwaltsgebühren vor Ort wirklich zu empfehlen.


ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht