Sehr geehrter Fragesteller,
veröffentlicht werden dürfen grds. alle Informationen, die öffentlich, d.h. frei zugänglich für jedermann sind, und keinen einschränkenden Rechten unterliegen.
Den ersten beiden Voraussetzungen dürften Ihre Planungen entsprechen. Sie recherchieren selbständig und nutzen keine anderen Datenbanken. Durch Ihre Recherchen bauen Sie eine eigene Datenbank auf, die im Übrigen dem Urheberrecht unterliegt.
Datenschutzrechtlich ist ihr Vorgehen grds. unbedenklich, solange Sie keine privaten Adressen oder Personendaten privater Personen verwenden.
Andere Rechte, die Ihr Vorhaben einschränken könnten, sehe ich grds. nicht, solange die Einträge sachlich richtig erfolgen und aus den Einträgen keine rechtswidrigen Inhalte hervorgehen. Bei Fotos müssten Sie auf evtl. Werberechte oder Markennamen achten, die nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers fotografisch festgehalten werden dürfen.
Ein grds. Löschungsanspruch besteht nicht, da die von Ihnen verwendeten Informationen eben öffentlich zugänglich und von Ihnen auch erst erarbeitet werden. Allerdings dürfte ein Anspruch auf Richtigkeit bestehen und wenn diese nicht gegeben ist ein Unterlassungsanspruch. Für falsche Einträge, durch die die Unternehmen Schäden erleiden machen Sie sich allerdings schadensersatzpflichtig, so dass hier auch immer eine Aktualisierung und gründliche Recherche nötig ist. Evtl. sollten Sie die Nutzer hier auch mit einer entsprechenden Formulierung hinweisen, bzw. einen Haftungsausschluss vereinbaren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich danke für Ihre Antwort, die mir eine erste Übersicht verschafft und fast Klarheit schafft.
Zu der Passge und Verwendung von Fotos
"Bei Fotos müssten Sie auf evtl. Werberechte oder Markennamen achten, die nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers fotografisch festgehalten werden dürfen."
frage ich nach, was dies konkret bedeutet.
- Blumemladen Jutta Krause (Fotos ohne Probleme möglich!)
- Sportgeschäft Meier mit großem adidas Aufkleber auf der Scheibe (Foto vom ganzen Gebäude in Ordnung?)
- McDonalds Filiale (Foto nur vom ganzen Gebäude und Areal machen, damit der Schriftzug und Logo Nebensache wird.?)
bzw. formulieren Sie selber eine Grenze der Panoramafreiheit als Beispiel, damit man nicht evtl. eine Abmahnung eines Unternehmes erhält.
Sehr geehrter Fragesteller,
grds. müssen Sie hier auf die Schriftzüge und Zeichen Wert legen. Liegen diese jedoch im Rahmen der Gesamtheit des Gebäudes vor und stellen eine Art Gesamtheit dar, würden auch diese Schriftzüge zurücktreten. Insgesamt stellt es daher schon ein juristisch heikles Pflaster dar, auf welches Sie sich im Bereich der Fotografie bewegen, denn wenn man noch weiter gehen würde, hätten auch die Architekten der Häuser ausIhrem Urheberrecht Rechte, die Sie Ihnen entgegenhalten könnten. Auch wenn Privatwohnungen mit abgelichtet werden, könnten sich Probleme im Bereich des Persönlichkeitsrechts ergeben. Sicher wird dies in den wenigsten Fällen der vorkommen, aber im Fall eines juristischen Schutzes wäre das Einverständnis der jeweiligen Eigentümer besser.
Ansonsten sollen sie, wie bereits geschrieben, möglichst markenrechtliche Konfrontationen meiden, im Falle von Blumen-Krause würden dagegen weniger bedenken bestehen.
Ich hoffe, auch wenn die Antwort zunächst etwas verwirrend klingt, da eben viele Einzelfallbetrachtungen und unterschiedliche Schutzgüter möglich sind, trotzdem eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen von der Ostsee
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de