Hauskauf von den Eltern

2. Juli 2006 20:07 |
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Familienrecht


Ich möchte das Haus meiner Eltern kaufen, was noch nicht abbezahlt ist. Meine Eltern wollen mir das Haus zu dem Preis verkaufen, der noch abzutragen ist. Ich würde den bestehenden Darlehensvertrag übernehmen.
Ich habe noch zwei andere Geschwister. Haben diese ein Anrecht auf einen Pflichtteil oder können sie andere Ansprüche an mich oder meine Eltern stellen ?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu Ihrem Anliegen nehme ich gerne wie folgt Stellung:

Wenn Sie die Liegenschaft von Ihren Eltern erwerben, sind immer sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB ) zu gewärtigen. Diese im Erbfall rückwirkend 10 Jahre geltend zu machenden Ansprüche liegen vor, wenn eine Schenkung –auch eine sog. gemischte Schenkung (statt aller: OLG Koblenz, ZEV 02, 460 )- vorliegt.

Mit Ihrem kurzen Bericht soll der Erwerb ja auf Grundlage der noch offenen Darlehnssumme erfolgen – also nicht zum Verkehrswert des Grundstücks.

In diesem Fall wären in der Tat Pflichtteilsergänzungsansprüche Ihrer Geschwister zu gewärtigen. Falls natürlich im Erbfall die Grundstücksübertragung mehr als 10 Jahre zurückliegt, wären sie gegenstandslos (§ 2325 III 1.Hs. BGB ).

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort etwas weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2006 | 21:06



Wenn ich das Haus jetzt kaufe und meine Eltern nicht in den kommenden 10 Jahren sterben sind die Pflichtteilsergänzungsansprüche also verfallen.
Können meine Geschwister direkt nach dem Kauf die Pflichtteilsergänzungsansprüche stellen ? Oder erst im Erbfall?
Wie hoch sind die Pflichtteilsergänzungsansprüche (prozentual gesehen) meiner Geschwister ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2006 | 21:14

Sehr geehrte Frau D.,

danke für Ihre Nachfragen.

Fragen 1 und 2 Ja, Frage 2 eindeutig Nein (also erst beim Erbfall).

Nachfrage 3: Der Wert des Geschenkes (also bei der gemischten Schenkung der „Restwert) wird dem Pflichtteil hinzugerechnet und als zweiter Schritt mit der Pflichtteilsquote multipliziert. Hieraus folgt dann der –unterstellte- Gesamtpflichtteil.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de

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