Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs stellt die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung für sich genommen kein Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung dar. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, wie zum Beispiel vorherige Verhandlungen, die den Schluss darauf zulassen, der Schuldner erkenne die geltend gemachte Forderung an. (BGH, 11.11.2008, VIII ZR 265/07
)
Da in Ihrem Fall die Forderungen teilweise berechtigt sind und Sie auch schon in Verhandlungen mit der Inkassofirma standen, würde ich Ihnen in Ihrem Fall empfehlen, dass Sie die jeweiligen Zahlungen mit dem Vermerk „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" versehen. Ferner sollten Sie bei der Zahlung die jeweilige Rechnungsnummer einer unstreitigen Forderung angeben, § 366 BGB
In dem Schweigen der Inkassofirma auf Ihr Ratenzahlungsangebot kann im Übrigen keine Annahme desselben gesehen werden. So gilt im deutschen Recht Schweigen grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Nur unter Vollkaufleuten und wenn ein entsprechender Handelsbrauch besteht, kann das Schweigen auf eine Erklärung als Annahme gewertet werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor.
Da die Forderung teilweise berechtigt ist, würde ich Ihnen empfehlen, zur Reduzierung der Außenstände auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung bereits Teilzahlungen zu erbringen. Dadurch reduzieren Sie zumindest den Streitwert, falls das Inkassounternehmen gerichtliche Schritte einleiten sollte und Sie zeigen Ihren guten Willen. Die Zahlungen sollten Sie mit dem o.g. Vermerk versehen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht