Finanzierung

14. April 2011 08:46 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere selbst und mein Studium wird von meiner Schwester finanziert.
Dummerweise hat sie mir in den letzten 3 Monaten das Geld immer bar gegeben und ich kann den Eingang der Überweisung nicht in den Kontoauszügen nachweisen, was ich aber für die Verlängerung vorlegen muss.(von den Monaten Nov, Dez und vorher liegen Kontoauszüge vor)
Eine aktuelle Verpflichtungserklärung (seit 10/2010) habe ich auch. Da die Finanzierung ja nach wie vor besteht.

Daher meine Fragen:
1. Wird die Verpflichtungserklärung meiner Schwester allein (ohne Kontoauszug) für die Verlängerung reichen?
2. Falls 1. nicht reichen sollte, welche Lösung würden Sie mir raten? Gibt es eine Alternative zur Kontoauszug?
Ich kann ja nicht ohne Kontoauszug zur Ausländerbehörde gehen, oder?

Für Ihren Rat danke ich Ihnnen sehr!
Mit freundlichen Grüßen

14. April 2011 | 09:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zur Verpflichtungserklärung:

Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, [derjenige/diejenige, hier Ihre Schwester hat] die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.

Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes [also gegen Ihre Schwester] vollstreckbar.

Insoweit meine ich, dass dann auch Ihnen kein Vorwurf zu machen ist oder ein Nachteil der Nichtverlängerung daraus erwachsen kann, insofern erst einmal versucht werden muss, etwaige Fehlbeträge von Ihrer Schwester einzufordern, notfalls zu vollstrecken.

Letztlich können Sie auch Ihre Schwester selbst auffordern und sie zur Zahlung anhalten.

Vor diesem Hintergrund würde ich aber an Ihrer Stelle sicherheitshalber Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde halten.

Dann sollten Sie dort den Barunterhalt, den Sie vor Ihrer Schwester erhalten haben, ansprechen. Nach meiner Meinung kann keine direkte Verpflichtung von vornherein bestehen, dass Ihnen dieses auf ein Konto angewiesen wird, dieses könnte aber nunmehr Ihnen als Auflage/Bedingung erteilt werden, was abzuwarten bleibt.

Ggf. müssen Sie BaFöG/Hartz IV bzw. ALG I/II beantragen.

Sie können Sie sich dann gerne nochmals an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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