Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die Rechtsbeziehungen im internationalen Luftverkehr werden durch zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen geregelt.
In Ihrem Fall kommt dem ältere „Warschauer Abkommen“ , das ab 28.Juni 2004 geltende „ Montrealer Abkommen“ usowie EG-Verordnung Nr. 889/2002 eine Bedeutung zu. Diese regeln u. a. eine verbesserte Haftung der Fluggesellschaft für Personen- und Sachschäden.
Sowohl die Bundesrepublik Deutschland, als auch die Dominikanische Republik haben das Montrealer Abkommen ratifiziert, sodass dieses auch vorliegend zur Anwendung gelangen kann.
Nach Artikel 17 Absatz 3 des Montrealer Abkommens haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, welcher durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegeben Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis an Bord des Luftfahrzeuges oder während eines Zeitraumes eingetreten ist, in dem sich das aufgegeben Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Da Sie nicht mit Gewissheit sagen können, wann sich der Diebstahl unter welcher Obhut ( der Fluggesellschaft oder des Flughafens) befand, sollten Sie in dem Schreiben an die Fluggesellschaft diesen Aspekt auch nicht erwähnen.
Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von ca. 1.200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von ca. 20,5 Euro je Kilogramm zu ersetzen.
Auch mit der EU-Verordnung Nr. 889/02 werden die Rechte der Fluggäste in erheblichem Maße verbessert und ausgedehnt.
Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäcksstücken sieht der Gesetzgeber auch hier das Recht auf Schadenersatz in der Höhe von bis zu 1200 .- € vor
Das Luftfahrunternehmen haftet bei aufgegebenem Gepäck unabhängig von der Verschuldensfrage, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher beschädigt war. Dies hat zur Folge, dass der Konsument nicht beweisen muss, dass das Unternehmen fahrlässig gehandelt hat.
Interessant ist für sie auch eine neue Rechtsprechung des OLG Köln (Az.: 22 U 145/04
):
In dem Urteil wurde entschieden, dass wenn Fluggepäck in der Obhut einer Fluggesellschaft gewaltsam geöffnet wurde und dabei ein Teil des Inhalts abhanden kommt, die Fluggesellschaft für den Verlust unbeschränkt haftet, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie an dem Verlust kein Verschulden trifft.
Ich rate Ihnen daher die Fluggesellschaft unverzüglich anzuschreiben ( mit Einschreiben, Rückschein) und das oben angegebene Montrealer Abkommen , sowie die EG - Verordnung und das Urteil anzuführen und Ihre Sachlage zu schildern.
Gerne ist meine Kanzlei bereit Ihnen das Schreiben aufzusetzen, wobei allerdings weitere Gebühren entstehen würden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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