Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Mutter die Einkünfte nicht offenlegen will, kann der Unterhalt für das Kind nicht abgezogen werden.
Da nach Ihrer Darstellung die Mutter hier also keinerlei Barabzüge hat, wird sie dieses auch nicht geltend machen können.
Es verbleibt dann dabei, dass das Tarifeinkommen zugrunde gelegt wird.
Nicht deutlich wird mir, in welchem Stadium das Verfahren derzeit ist. Da Sie von "Zurgrundelegung" und "Schonfrist" sprechen, könnte es sein, dass es hier ggfs. eine gerichtliche Entscheidung schon gibt. Sollte dieses der Fall sein, faxen Sie mir diese doch bitte zu, damit ich dann dazu ggfs. ergänzend Stellung nehmen kann.
Ansonsten setzen Sie sich bitte einmal telefonisch mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Erst einmal vielen Dank für Ihr freundliches Angebot,
ich denke der Sachverhalt lässt sich doch einfach darstellen.
1. Vorgeschichte: Im Rahmen der Scheidung wurde meiner Ex zugestanden, zunächst 3 Jahre Anlaufzeit als Selbständige ohne Einkommen zu absolvieren. Im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs wurde vereinbart, danach den Ehegattenunterhalt neu zu berechnen. Nach diesen 3 Jahren kann Sie sich nicht mehr auf eine Anlaufzeit im Rahmen der Selbständigkeit berufen. Deshalb ist der Ausgangspunkt der Berechnung nun bei Ihr das Tarifeinkommen, von dem halt prägende Verpflichtungen abgezogen werden. Soweit ist das unstrittig.
2. Das Kind um das es geht ist das Ergebnis einer ersten Trennung vor 13 Jahren.Wir fanden dann vor der Scheidung wieder zusammen und ich habe halt alles akzeptiert.
3.Nun wie gesagt ein zweites Mal Trennung mit erfolgter Scheidung. Weiter wie unter 1. beschrieben.
4. die gegnerische Seite hat nun eine Unterhaltsberechnung eingereicht, bei der vom Tarifeinkommen der EX u.a. auch der Tabellenunterhalt für das Kind abgezogen wird.
5. Ich weiss dass u.a. auch Kinderzuschlag gezahlt wird. Nach den Leitlinien OLG ist diser auf den Lebensbedarf gemäss DT anzurechnen.( Glaube das ist so richtig )
6. Aber wie steht es überhaupt mit der Möglichkeit mir als nicht leiblichem Vater Lebensbedarf für das Kind einkommensmindernd entgegenzuhalten?
Ich bin wieder vereheiratet.Meine Frau hat auch ein Kind, dessen Lebensbedarf bringe ich auch nicht einkommensmindernd ein.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte den Abzug für das Stiefkind nicht für zulässig.
Der Abzug des Stiefkindes würde möglicherweise zu einem Aufstockungsunterhalt führen. Dieses ist meines Erachtens nicht zulässig.
Dieses ist auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass Sie mit dem Vorwegabzug indirekt zum Unterhalt des Kindes beitragen und insoweit besteht ja Einigikeit, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle