Erbauseinandersetzung

| 8. April 2011 21:35 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Übernahme einer Wohnung (lt. Wertgutachten 220000.-€)als Schenkung mit Ausgleichszahlung von 123000.-€ bei Todesfall an 4 Geschwister. Gesamtnachlaß 430000.-€,da 5 Erbanteile. 1 Erbteil besteht aus 86000.- € .
Frage:
Die Übernahme der Wohnung war teilentgeltlich.
In welchem Verhältnis entgeltlich bzw. unentgeltlich.

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie nur das Verhältnis entgeltlich bzw. unentgeltlich der übernommenen Wohnung wissen, also 220.000 € zu 123.000 €:
Zu 55,90 % war die Übernahme der Wohnung entgeltlich und somit zu 44,10 % unentgeltlich.

Falls ich Sie falsch verstanden habe, bitte ich um Ergänzung bzw. von Ihrem kostenlosen Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Mit besten Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2011 | 11:18

In Höhe meines Erbanteils ist der Erwerb der Wohnung jawohl unentgeltlich,sodaß der entgeltliche Anteil beim Erwerb sinken müßte(um den Betrag € 86000.-)Sodaß der Ausgleichsbetrag
ermäßigt wird.(€ 37000.-)
Frage: Wie hoch ist der Anteil entgeltlich bzw. unentgeltlich beim Wohnungserwerb.Wie wird dabei gerechnet.Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. April 2011 | 18:38

Schreibe Ihnen eine EMail.

Ergänzung vom Anwalt 14. April 2011 | 00:08

Hier nochmals die Antwort auf Ihre Nachfrage:
Falls ich Sie richtig verstanden habe, fand die Schenkung der Wohnung an Sie zu Lebzeiten statt und die Zahlung an die 4 Geschwister war bis zum Ableben des Erblassers "gestundet". Die Wohnung ist somit nicht in den Nachlaß gefallen. Ebensowenig ist die im Rahmen der Schenkung vereinbarte Ausgleichszahlung in den Nachlaß in Höhe von 430 tsd. € gefallen. Richtig?! Sie müssen die Schenkung und den Anfall der Erbschaft auseinanderhalten; dies sind zwei getrennt voneinander zu behandelnde Rechtsvorgänge. Im Ergebnis bleibt es somit bei meiner Beurteilung. Dass Sie unter dem Strich nur mit 123 tsd € abzüglich der 86 tsd. € belastet sind, spielt keine Rolle.
Falls noch Unklarheiten bestehen, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben:

info@kanzlei-hermes.com

Bewertung des Fragestellers 17. April 2011 | 10:00

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