Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO
kann auch noch während des laufenden Verfahrens gestellt werden.
Gegenüber der Kostenübernahme durch den Staat ist aber ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB
gegen Ihren (Noch-)Ehemann vorrangig, da dieser Anspruch einen einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO
darstellt.
Soweit Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und soweit Ihr Ehemann leistungsfähig ist, können und müssen Sie ihn also direkt in Anspruch nehmen (darüber hinaus kommt ergänzende Prozesskostenhilfe in Betracht).
Den Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB
müssen Sie später nur zurückzahlen, wenn Ihre Bedürftigkeit weggefallen ist, z.B. im Wege der Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Ihr Anwalt ist verpflichtet, Sie über die konkreten Möglichkeiten der Kostenerstattung zu beraten und diese auch für Sie durchzusetzen, gegebenenfalls durch Antrag auf einstweilige Anordnung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Kann ich jetzt im laufenden Verfahren noch Prozesskostenhilfe beantragen?
17. Juni 2006 11:34 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Mein Mann und ich haben die Scheidung beantragt. Wir haben nur einen Anwalt. Der Anwalt vertritt mich. Die Rechnungen laufen alle über mich. Jetzt habe ich das Problem, das ich in finanzielle Schwierigkeiten gekommen bin und kan die Rechnung nicht begleichen. Mein Mann hat seinen Anteil schon überwiesen. Kann ich jetzt im laufenden Verfahren noch Prozesskostenhilfe beantragen? Kann der Anwalt auf die Begleichung bestehen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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