Sehr geehrter Anfragender,
mit nur 57 verkauften Artikeln dürften Sie mit Sicherheit kein gewerblicher Händler sein. Im Rahmen eines privaten Versandverkaufes muss der Verkäufer die Ware nur zur Post bringen. Das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Käufer.
Sie können nie ausschließen, dass Sie verklagt werden und vor Gericht kommen. Im besten Fall können Sie nur dafür sorgen, dass Sie einen etwaigen Prozess auch gewinnen.
Sofern Sie einen Nachweis dafür haben, dass Sie das Buch zur Post gebracht haben, könnten Sie einen etwaigen Prozess wohl nicht verlieren.
Auch eine Anzeige wegen Betruges könnten Sie nicht verhindern. Aufgrund des von Ihnen beschriebenen Sachverhaltes ist hier jedoch nicht mit einer Verurteilung, sondern eher mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen. Ggf. würden Sie einmal angehört werden. Falls Sie ansonsten keine Vorstrafen haben, ist bei diesem Sachverhalt nicht mit mehr zu rechnen.
Da Sie bereits die negative Bewertung haben, brauchen Sie sich auch nicht mehr mit dem Käufer gut zu stellen. Insbesondere brauchen Sie auch auf etwaige Schreiben eines Anwaltes nicht zu antworten. Falls der Käufer Sie tatsächlich verklagen sollte, sollten Sie gleichwohl einen Anwalt einschalten. Die Kosten des Anwaltes müsste im Falle Ihres Obsiegens im Prozess der Gegner tragen.
Bei einem Streitwert von € 1,50 kann ich mir aber nicht wirklich vorstellen, dass der Käufer dafür eine Klage gegen Sie anstrengt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführung weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Es geht bei mir aber um folgenden Artikel :
http://cgi1.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?ViewItemWithCategory&item=8140480331
Ich habe einen Zeugen der beweisen kann dass ich das Spiel besessen und einen der beweisen kann dass ich es bei der Post abgegeben habe. Wenn der Käufer den Kaufpreis bzw. die Hälfte zurückverlangt kann ich dies verweigern oder ? Wenn mich der Käufer anrufen sollte muss ich mit ihm dann sprechen oder kann ich auflegen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Anfragender,
wenn Sie tatsächlich durch Zeugen beweisen können, dass Sie die Ware abgeschickt haben, dann sind Ihre Chancen einen etwaigen Prozess zu gewinnen und strafrechtlich nicht belangt werden zu können, gut.
Falls Ihnen die zu erwartende zweite negative Bewertung nichts ausmacht, kann niemand Sie zwingen, mit der Gegenseite auch nur zu verhandeln oder gar zu telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning