Ebay Betrug

12. Juni 2006 14:57 |
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Strafrecht


Meine erste Frage lautet wie hoch das mögliche Strafmaß bei einem ebay-betrug in bis zu 250 fällen sein kann, es wurden sachen verkauft und nie losgeschickt!

Meine zweite Frage wäre wie es bei einem einzelfall aussieht mit was für einer strafe man da rechnen muss!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Gem. § 263 Abs.1 StGB gilt als Betrug, wer sich in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung oder Unterdrückung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

Von dem Fall ausgehend, dass es sich vorliegend so abgespielt hat, dass der Verkauf der Sachen bei ebay in der Absicht getätigt wurde, die Ware trotz Bezahlung nicht zu liefern, um sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dem anderen einen Schaden zuzufügen, wird der Tatbestand des Betruges wohl erfüllt sein.

Dieser ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode mit Geldstrafe bewehrt.

Ob ein besonders schwerer Fall gem. § 263 Abs.3 S.1 StGB in Form der Vollendung eines Regelbeispieles des § 263 Abs.3 S.2 StGB vorliegt, kommt u.a. darauf an, ob ein gewerbmäßiges Handeln vorlag. Dies sit dann der Fall, wenn die Tatbegehung des öfteren wiederholt wird, um eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu schaffen. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann auf Grund der Angaben nicht beurteilt werden.

Des Weiteren liegt eine Tatbegehung vor, wenn der Schaden des Vermögensverlustes in einem großen Ausmass hrbeigeführt wird. Es kommt für diese Tatalternative also darauf an, wie hoch der Vermögensverlust bei den Opfern war.
Die Grenze dürfte hierbei nicht unter 10.000 Euro liegen. Weiterhin muss der Verlust des Vermögens bei den Opfern eingetreten sein.

Eine weitere Alternative liegt vor, wenn mehr als 20 Menschen in die Gefahr des Vermögensverlustes gelangt sind.

Eine Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist nicht möglich.

Der besonders schwere Fall wird jedoch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Beim Betrug ist für die Strafzumessung immer maßgeblich, wie hoch der Schaden ist und ob z.B. Strafmilderungsgründe in Betracht kommen sowie ob Vorstrafen- vor allem auch einschägige- bestehen. Dies wird im Rahmen einer Abwägung vorgenommen.

Daher ist es nur möglich, den Strafrahmen anzugeben, eine genaue Strafzumessung kommt auf Grund der Abwägung zustande, welche auf Grund fehlender Informationen nicht vorgenommen werden kann.

Es ist jedoch vorliegend davon auszugehen, dass es sich um einen besonders schweren Fall handelt. Dies würde nicht vorliegen, wenn die einzelnen Betrugstaten vermögensrechtlich unter dem Bagatellwert liegen würden.

Bei Ihrer ersten Frage ist die Strafzumessung ohne Berücksichtigung alles Umstände bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren anzusetzen. Je nach Vorstrafen etc.. Falls ein oben genanntes Regelbeispiel verwirklicht ist, wird z.B. die Anzahl der Geschädigten nicht noch einmal strafschärfend in die Abwägung miteinbezogen, das durch das Vorliegen des Regelstraftatbestandes dieses bereits berücksichtigt wurde.

Bei einem Einzelfall liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bei einer Ersttat mit einem nicht übermäßig hohen Vermögensschaden stehen die Chancen für eine Geldstrafe gut.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtlichen Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass eine beurteilung nur auf Grund der von Ihnen getätigten Angaben möglich ist. Durch das Hinzutreten von weiteren Umständen ist eine andere rechtlichen Beurteilung möglich.

Falls Sie eines der oben genannten Delikte verwirklicht haben sollten, würde ich Ihnen dringend empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. Des Weiteren ist ein finanzieller Ausgleich der Opfer strafmildernd zu berücksichtigen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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