Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ohne Durchsicht in den Vertrag kann man die Frage nicht abschließend beantworten.
Es spricht aber vieles dafür, dass die Ansicht der Krankenkasse die richtige ist. Denn das maßgebende Einkommen knüpft an den steuerrechtlichen Begriff an.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 S.1 Nr. 2 EStG
).
Die Rente, die Sie Ihrer Mutter auskehren müssen, ist aber nach meiner Einschätzung keine Werbungskosten sondern allenfalls Sonderausgaben. Dies wäre aber, wie gesagt, näher zu prüfen.
Dass das Finanzamt diese bei Ihrer Besteuerung berücksichtigt bedeutet aber nicht, dass die Einkünfte verringert werden, sondern nur dass sich "das zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG
" (welches in einer 2. Etappe festgesetzt wird) verringert. Eine Bindung der Krankenkasse an die Feststellungen des FA ist auch nicht vorgesehen.
Eine Option, nur die in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ich sehe aber Anhaltspunkte, gegen die Forderung der Krankenkasse vorzugehen, die aber näher geprüft werden müssten. Falls Sie Interesse daran hätten, kontaktieren mich unter grueneberg@kanzlei-am-alexanderplatz.de für eine unverbindliche Einschätzung der anzufallenden Kosten.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
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Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Hallo Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, wenn es sicherlich auch nicht das war, was ich mir erhofft hatte.
Eine letzte Frage:
Was meinen Sie, soll ich das gerichtlich prüfen lassen und übernimmt das die Rechtschutzversicherung?
Nein, ich meine, es muss von einem Kollegen bzw. von mir näheres geprüft werden, da ich ein Paar Ansatzpunkte für eine Verteidigung durchblicken kann.
Dies setzt aber die Prüfung des Übertragungsvertrages der Immobilie, der ergangenen Steuerbescheide und des Rückforderungsbescheides der Krankenkasse, voraus.
Ob dies von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird, kann ich auch gerne in Rahmen eines Mandats prüfen.
Wenn Möglichkeiten gegeben sind, sollte man, solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist, Widerspruch dagegen einlegen und ggf. Klage einreichen.
Weiter bitte bei Bedarf per Email.