Rechtsmittel gegen Beschluss des OLG?

19. März 2011 09:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Christina Koch

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach einem Beschluss des OLG gibt es dagegen noch ein Rechtsmittel? Wenn ja welches und welcher RA in Kiel wäre dafür geeignet?
Mit freundlichem gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

vor dem Hintergrund der Informationen, die ich Ihrer Frage entnehmen kann - ich gehe von einem strafrechtlichen Beschluss eines OLG aus - kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Ein Beschluss unterscheidet sich von einem Urteil, so dass diese Annahme aufgrund Ihrer Anfrage von entscheidender Bedeutung ist.

Als nächstes kommt es darauf an, ob es sich hier um die 1.te Instanz handelt. Dann gilt folgendes:
Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht, § 304 StPO . Vorraussetzung wäre allerdings hier, dass das OLG erstinstanzlich entschieden hat. Das ist bei so genannten Staatsschutzsachen nach § 120 GVG der Fall.

Sollte es ich um einen Beschluss in der Berufungsinstanz handeln, ist - sofern sie nicht gesetzlich ausgeschlossen ist - auch hier die Beschwerde das statthafte Rechtmittel.

In beiden Fällen wäre die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Die "normale" Beschwerde nach § 304 StPO ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden.

Sollte es sich um einen Beschluss handeln, durch den bereits über eine Beschwerde entschieden wurde, ist nach § 310 StPO die weitere Beschwerde statthaft, wenn eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder bestimmte Fälle des Arrestes Gegenstand sind. Vorraussetzung wäre allerdings hier auch wieder, dass das OLG erstinstanzlich entschieden hat, also bei einer der Taten des § 120 GVG .

Da im Strafrecht über Rechtsmittel grundsätzlich belehrt werden muss, ist davon auszugehen, dass sich am Ende des fraglichen Beschlusses eine Rechtsmittelbelehrung findet, die Sie auf Art und eventuelle Frist des Rechtsmittels hinweist. Sollte diese Rechtsmittelbelehrung Fristen vorsehen und zB ein zuständiges Gericht angeben, sind diese Hinweise zu beachten.

Um einen geeigneten Kollegen vor Ort konsultieren zu können, empfehle ich Ihnen die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zu kontaktieren. Bereits auf deren Homepage können Sie nach geeigneten Anwälten, ggf. Fachanwälten für Strafrecht in Ihrer Nähe suchen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Hilfestellung gegeben zu haben. Die oben stehenden Angaben beruhen alleine auf den durch Sie zur Verfügung gestellten Informationen. Sollten diese unvollständig sein, kann sich unter Umständen eine andere rechtliche Bewertung ergeben. Diese Erstinformation ersetzt nicht den Besuch eines Kollegen vor Ort, der sich die fraglichen Unterlagen und die fallbezogene Akte auch ansehen und auswerten kann.

Ich wünsche Ihnen zunächst alles Gute und viel Erfolgt bei Ihrer Rechtsverfolgung.

Ergänzung vom Anwalt 23. März 2011 | 09:41

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben mich per Mail um Ergänzung meiner Antwort gebeten und mitgeteilt, dass durch den fraglichen Beschluss die Revision verworfen wurde.

Wenn die Revision verworfen wurde bedeutet dies, dass sie unzulässig (oder zu spät bzw. gar nicht begründet) oder offensichtlich unbegründet war, § 349 StPO .
Das Rechtsmittel der Revision ist grundsätzlich die letzte Möglichkeit, die Rechtskraft eines Strafurteils und die damit verbundene Strafe abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.
Danach kommt nur noch eine Verfassungsbeschwerde oder ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.

Es gibt also grundsätzlich noch ein Rechtsmittel.

Allein das Vorbringen, dass Inhalte der Revisionsbegründung - die von Ihnen erwähnten Urteile - nicht berücksichtigt wurden, hilft jedoch leider nicht weiter.

Die Wiederaufnahmegründe zu Ihren Gunsten sind abschließend in § 359 StPO geregelt, z.B wenn ein Zeuge einen Meineid geschworen hat oder neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden.
Bereits an die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages werden sehr hohe Anforderungen gestellt, insbesondere müssen wirklich neue Beweise vorgelegt werden. Die bloße Bereitschaft eines bereits gehörten Zeugen, nunmehr seine Aussage ändern zu wollen, reicht zum Beispiel nicht aus.
Wenn die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gegeben ist, erhebt ein beauftragter Richter die angebotenen Beweise. Erst wenn dieser nach Beweiserhebung eine neue Beweislage erkennt, kommt es zu einem neuen Verfahren.

Da die Revision durch einen Rechtsanwalt begründet werden muss - und Sie teilten mit, dass es eine Revisionsbegründung gegeben hat - kann Ihnen dieser Kollege doch sicherlich zu den Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens (oder sogar einer Verfassungsbeschwerde) Auskunft erteilen und Sie beraten.

Ergänzung vom Anwalt 8. April 2011 | 11:38

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