Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne versuche, auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts zu beantworten. Allerdings ist dies aufgrund des mitgeteilten „Zahlenkonglomerats“ vollständig kaum möglich. Ich kann Ihnen deswegen nur vorschlagen, mir das Bezugsschreiben der Anwältin des Kindesvaters in`s Fax zu legen, ich nehme dann im Rahmen dieser Erstberatung ergänzend Stellung.
Auf jeden Fall gilt aber:
1.
Unzutreffend wäre die zitierte Berechnung der Kollegin, so wie Sie auszugsweise davon berichten, auf jeden Fall. Denn wenn Ihre nunmehr volljährige Tochter wieder bei Ihnen wohnt (und noch nicht erwerbstätig ist), wäre ein vollständiger Wegfall der Zahlungspflicht des Kindesvaters auf jeden Fall NICHT gegeben.
2.
Genauso wäre es unzutreffend, dass eine Unterhaltspflicht mit dem 18.Geburtstag völlig wegfällt – siehe Anm.7 der Ihnen bekannten Düsseldorfer Tabelle.
3.
Ebenso erschließt sich nicht, wieso der Unterhaltstitel betr. der 13jährigen Tochter auf dem 30.06.2006 beschränkt wurde, wie das mit Ihrem Bericht durch das Jugendamt, evt. involviert in Form einer Beistandschaft, geschah. Allerdings ist dies grundsätzlich möglich, m.a.W., das Jugendamt kann den Unterhalt in vollstreckbarer Form festsetzen – Sie müssen dann ggfls. dagegen angehen. Ich kann Ihnen auch hier nur anbieten, mir diesen Titel –ebenfalls- ins Fax zu legen, ich nehme dann umgehend ergänzend Stellung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.Die große Tochter ist nicht erwerbstätig, da sie noch die 12.Klasse des Gymnasiums besucht.Könnte sie auch Bafög beantragen,solange sie bei mir wohnhaft ist? (Die Entfernung zur Schule wäre die gleiche.)Beziehungsweise fällt ihr Unterhalt weg, sobald sie ausziehen und auf eigenen Füßen stehen möchte?
Die Schreiben faxe ich Ihnen morgen zu.
Mit freundlichen Grüßen.
Guten Abend, Frau K.,
ich antworte Ihnen morgen direkt, wenn Sie das Fax auf den Weg brachten.
Mit freundlichen Grüssen
RA Schimpf