Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Speicherung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung, der von dem jeweiligen Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht wird und daher der Schufa aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt war, war nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Ein Anspruch auf Löschung der Daten gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1
Bundesdatenschutzgesetz scheitert folglich daran, dass ihre Speicherung nicht unzulässig war. Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse eines Schuldners an der vorzeitigen Löschung der Erteilung der Restschuldbefreiung aus dem Datenbestand eines Wirtschaftsinformationsdienstes, zu dem die Schufa zählt, verneint (vgl. AG Wiesbaden, Beschl.v.17. August 2010, Az:91C4018/10 und LG Wiesbaden, Beschluss v.21.10.10, 5T9/10 – hiervon abweichende Entscheidungen liegen mir nicht vor). Begründet wird dies damit, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zulasse, weil er über Jahre hinaus nicht in der Lage war, bestehende Verbindlichkeiten vollständig auszugleichen und diese Information für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung sei. Durch Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren werden Sie zwar kaum die Möglichkeit haben, einen Kreditvertrag künftig abzuschließen. Nach den genannten Entscheidungen ist dies jedoch hinzunehmen und führt nicht zu einem Löschungsanspruch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist.
Ich bedaure, Ihnen eine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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