Trennung

11. März 2011 12:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Lebensgefährter hat sich nach 13 Jahren von mir getrennt. 12 von diesen 13 Jahren haben wir in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Da es nun zu einer sehr unschönen Trennung kommt habe ich die Frage, ob mein ehemaliger Partner von mir Unterhalt einklagen könnte bzw. umgekehrt. Des Weiteren hätte ich gerne gewusst, in wie weit man Ansprüche an gezahlte Dinge geltend machen kann, auch wenn man keine Belege mehr hat bzw. vieles bar gezahlt wurde. Ich habe noch einige Fragen, möchte diese aber nicht öffentlich machen, da diese persönlich sind.

11. März 2011 | 13:04

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Wenn es sich lediglich um eine außereheliche Beziehung gehandelt hat, bestehen unabhängig von der Länge der Beziehung keine gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen.

Daher ist jede Person in Zukunft für den eigenen Unterhalt selbst verantwortlich.

Bezüglich in der Vergangenheit geleisteter Zahlungen gilt folgendes:

Da bei einer Partnerschaft kein gemeinsames Eigentum begründet wird, hat zunächst jeder Partner Anspruch auf die Gegenstände die in seinem Eigentum stehen.
Dies muß natürlich im Einzelnen nachgewiesen werden, z.B. durch Quittungen, Abbuchungsbelege, o.ä.

Eine anderes Beweismittel wären auch Zeugen, die den jeweiligen Eigentumserwerb bezeugen können (Freunde, Verkäufer etc.).

Es könnte auch möglich sein, daß man einen Anspruch aus den Gesamtumständen entnehmen kann, so z.B. eine Pkw-Kauf und das Abheben eines größeren Geldbetrags am Vortag von einem der Partner, o.ä.

Wenn es gegenseitige Ansprüche gibt wäre wahrscheinlich die beste Lösung – insofern eine gegenseitige Verständigung möglich ist, ansonsten über einen Anwalt oder Vermittler – einen Vergleich abzuschließen, in dem die jeweiligen gegenseitigen Ansprüche (also etwaige Zahlungen, Rückgabe von Gegenständen etc.) abschließend geregelt werden.

Dieser Vergleich sollte in jedem Fall schriftlich abgefaßt werden, um nachträgliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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