Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Stichtag für den Zugewinn ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Wenn also vor diesem Zeitpunkt, der im Regelfall kurz nach Ablauf des Trennungsjahres liegt, Firmenanteile erworben werden, fallen diese noch in den Zugewinnausgleich. Das gilt sowohl für Sie als auch für Ihren Partner.
Maßgeblich wäre der Firmenwert zum Stichtag, bezogen auf den jeweiligen Anteil, der dem Betroffenen gehört.
Bei Ihrem Partner würden die Anteile in die Zugewinnberechnung mit einbezogen, die zu seinem Stichtag vorhanden sind. Das können die Anteile an der alten oder der neuen Firma sein, ggf. auch an beiden.
Wenn Ihr Partner stirbt, bevor die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, kommt das Ehegattenerbrecht zum Tragen. Die Ehefrau erbt gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern. Zwar kann Ihr Partner die Ehefrau durch ein entsprechendes Testament enterben, sie hätte aber, solange das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, einen Pflichtteilsanspruch. Dieser ist ein Zahlungsanspruch, hätte also - anders als das Erbrecht - keine Firmenbeteiligung zur Folge.
Dieser Zahlungsanspruch kann ggf. durch eine Lebensversicherung abgesichert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-