Was tuhn? Amphetamine und Bundeswehr

10. März 2011 10:09 |
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Strafrecht


Beantwortet von


12:58

Also es geht um folgenden Sachverhalt:

Person x befand sich auf dem heim weg einer Feier, bei einer Personenkontrolle stellte die Polizei fest das x 0,5 g Speed mit sich führte. Die Polizei nahm x mit auf ihre Dienstelle und dort alles zu Protokollieren. Es wurde kein Drogentest durchgeführt lediglich ein alkotest wobei 0,65 Promille festgestellt wurden.

Zur Person: 21 Jahre , Fwdl 23 im 14 Dienstmonat, zuvor noch kein Eintrag, Führerschein vorhanden (zivil sowie dienstlich)

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage. Wie sollte sich x verhalten um eventuell Schadensbegrenzung zu betreiben (hauptsächlich im sinne der Bundeswehr) und mit welchen folgen/ Strafen müsste x rechnen.

10. März 2011 | 11:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

der Besitz von Speed, und sei es in dieser geringen Menge ist nach § 29 BtMG strafbar.

Sie sollten daher erst einmal auf ein Strafverfahren warten und versuchen, dies bereits im Vorfeld durch einen Rechtsanwalt gegen eine geringe Geldstrafe einstellen zu lassen, um nicht eine Verurteilung zu riskieren.

Die Geldstrafe dürfte bei ca. 20-30 Tagessätzen liegen, wobei ein Tagesssatz 1/30 des Netto-Monatsverdienstes entspricht.

Gerne kann ich Ihnen dabei auch behilflich sein.


Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2011 | 11:37

Ja vielen dank für ihre Antwort aber das war im sinne nicht das was ich unbedingt hören wollte.

Für diese Antwort muss man kein Anwalt sein.
Das bringt mir vielleicht im zivilen etwas aber es hat mit Sicherheit keine Auswirkungen auf Führerschein und Bundeswehr.? Das was eher meine eigentliche frage war.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2011 | 12:58

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem Entzug der zivilen Fahrerlaubnis kommt es automatisch auch zu dem Entzug des BW-Führerscheins.

Der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis kann sich aber in Ihrem Falle nur auf Alkohol beziehen, da kein Drogentest durchgeführt worden ist.

Da Sie aber nicht mit dem KfZ unterwegs waren, droht Ihnen auch hier kein Entzug der Fahrerlaubnis, weder im zivilen noch im militärischen Bereich.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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