Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts gern wie folgt Stellung:
Indem Sie Amphetamine bei sich führten, haben Sie den Tatbestand des § 29 BtMG
erfüllt, so dass in der Folge regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet wird. Insoweit ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Beamten Ihre Personalien nicht aufgenommen haben. Grundsätzlich haben die Polizeibeamten keine Befugnis, von einer Verfolgung abzusehen. Es ist also davon auszugehen, dass der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.
Da es sich, wie Sie sagen um eine Menge von 0,5 g handelte, spricht aber einiges dafür, dass das Verfahren dann von dieser gemäß § 31a BtMG
eingestellt wird, weil es sich um eine geringe Menge handelt. Die Grenze für diese geringe Menge, die grundsätzlich die Menge umfasst, bei der man regelmäßig von dem sogenannten „Eigenbedarf" ausgehen kann, wurde in NRW erst kürzlich (wieder) auf 0,5 g für Amphetamine angehoben.
Es ist also durchaus möglich, dass die Angelegenheit, sofern es sich tatsächlich um maximal 0.5g handelte, für Sie strafrechtlich folgenlos bleibt. Hierfür spricht auch, dass Sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.
Weitere Kosten hätten Sie dann zunächst auch nicht zu tragen.
Eine Garantie kann diesbezüglich jedoch nicht gegeben werden. § 31a BtMG
räumt der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen ein, so dass diese unter Umständen auch eine Hauptverhandlung anstreben kann, wenngleich ich angesichts Ihrer Angaben davon zur Zeit nicht ausgehe.
Sollten Sie in der Sache aber noch etwas von Staatsanwaltschaft, oder Polizei hören ist Ihnen zu raten, sich spätestens dann persönlich an einen Verteidiger zu wenden.
Darüber hinaus sollten Sie jedwede Äußerung zur Sache vermeiden.
Hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis kann die Lage aufgrund Ihrer Angaben und ohne Aktenkenntnis ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 2 Abs.12 StVG
wird die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde über das Verfahren informieren, sofern nach dortiger Ansicht Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft ist.
Ob sich Anhaltspunkte für eine derartige Sichtweise ergeben, kann nicht endgültig prognostiziert werden. Dagegen sprechen zunächst der unterbliebene Drogentest und die geringe Menge, sowie das Aufgreifen ausserhalb des Straßenverkehrs.
Sollten Sie dennoch Post von der Behörde erhalten, bietet es sich ebenfalls an, Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Sofern sogar eine MPU angeordnet wird, weise ich darauf hin, dass Sie dieser Anordnung nicht ohne vorherige Überprüfung folgen sollten, da auch eine rechtswidrig angeordnete MPU in einem späteren Verfahren verwertbar wäre.
Im Rahmen dieser Ersteinschätzung hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben. Sollten sich hieraus noch Nachfragen ergeben nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
Grabenstraße 38
44787 Bochum
Tel: 0234 45934220
Web: http://www.ra-duellberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr Düllberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort, die alle meine Fragen beantwortet hat.
Mich würde nur noch interessieren, wie lange es in etwa dauert, bis sich die Polizei/Staatsanwaltschaft bei mir meldet? Mir ist klar, dass dies von Fall zu Fall unterschiedlich ist, es wäre trotzdem schön wenn Sie mir einen ungefähren Zeitraum nennen könnten. (min. ***, bis zu ***)
Und Post bekomme ich auf jeden Fall, auch wenn das Verfahren wegen § 31a BtMG
eingestellt wird, oder?
Ich hoffe, dass Sie diese Nachfrage beantworten können, auch wenn sie sich nicht unmittelbar auf Ihre Antwort bezieht.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und bedanke mich nochmals herzlich.
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Dauer können leider in der Tat keine verlässlichen Aussagen getroffen werden. Es kann aber vermutlich einige Wochen dauern.
Im Regelfall werden Sie jedenfalls dann benachrichtigt, wenn dies zweckmäßig erscheint, was im Rahmen des § 31a BtmG durchaus der Fall sein kann. Es ist aber ebenso nicht ausgeschlossen, dass Sie gar nichts mehr von der Sache hören.
Ob es dann sinnvoll ist, konkret danach zu fragen, kann nicht beurteilt werden, ohne nähere Hintergründe der Ausgangssituation zu erörtern.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag.
Mit freundlichem Gruß
M.Düllberg
Rechtsanwalt