Sehr geehrte Fragestellerin,
ohne Einsicht in die Ermittlungsakte und Kenntnis aller Umstände ist die Beantwortung Ihrer Frage hinsichtlich der zu erwartenden Strafe nicht möglich und kann daher nur im groben Rahmen angegeben werden.
Die Mindeststrafe wegen des Besitzes einer nicht geringen Menge liegt bei 1 Jahr Freiheitsstrafe; § 29a Absatz 1 Nr. 2 BtMG
.
Je nach den Umständen woher Ihr Freund die Betäubungsmittel bezogen hat (Ausland) oder inwieweit er in der Vergangenheit damit gehandelt hat (mit anderen als Bande) kommt auch eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 (§ 30 BtMG
) oder 5 (§ 30a BtMG
) Jahren in Betracht. Insgesamt ist eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich, wenn auch unwahrscheinlich für einen Ersttäter. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nur möglich bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Daher ist es zunächst einmal wichtig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Akteneinsicht beantragen kann und dann die notwendigen Schritte einleiten wird um Ihren Freund aus der U-Haft zu bekommen und ihn angemessen zu verteidigen.
Hinsichtlich der U-Haft kann Haftprüfung oder Haftbeschwerde eingelegt werden. Dort wird geprüft ob ein Haftgrund vorliegt. Besteht dieser ausschließlich wegen Fluchtgefahr, ist grundsätzlich die Hinterlegung einer Kaution möglich und die Haft kann dann ausgesetzt werden. Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern.
Wenn Sie von dem Betäubungsmittel nichts wußten, müssen Sie nicht mit einer Verurteilung rechnen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
ich habe damit eigentlich gemeint, ob ich für ihn mit einer Haftstrafe von über einem Jahr rechnen muss. Vielleicht können Sie mir ja aufgrund Ihnen bekannter Fälle eine kleine Prognose abgeben, wie „hart" Menschen mit ähnlicher Geschichte verurteilt wurden.
Wenn die Haftstrafe unter 2 Jahren angesetzt wird, ist eine Bewährung möglich, das weiß ich. Aber nach welchen Kriterien wird entschieden, ob er 2 Jahre auf Bewährung bekommt oder 2 Jahre inhaftiert wird? Vielleicht habe ich mich da etwas unklar ausgedrückt.
Viele Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
von einer Haftstrafe über einem Jahr würde ich bei dem Vorwurf gegen Ihren Freund ausgehen, da die Menge wohl nicht nur knapp über einer nicht geringen Menge liegt. Da ich die Geschichte Ihres Freundes nicht kenne, wie er zu den Betäubungsmittel gekommen ist, ob er bereits gehandelt hat, ob allein oder mit anderen als Bande oder auf Dauer, kann ich nicht mehr vermuten, als dass Ihr Freund wohl eine höhere Strafe als die jeweilige Mindeststrafe erhalten wird; siehe oben.
Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung prüft das Gericht bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr, ob eine positive Sozialprognose gestellt werden kann und Gründe für eine Strafaussetzung zur Bewährung in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen. Beispielsweise, wenn das Gericht davon ausgeht, dass zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -